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R05/19: Maucher Jenkins erwirkt positive Entscheidung der Großen Beschwerdekammerdes Europäischen Patentamts
Autoren: Dr. Cornelius Mertzlufft-Paufler, Dr. Gerrit Schultz
Bei dem Europäischen Patentamt besteht in besonderen Situationen die Möglichkeit, eine
Entscheidung einer Beschwerdekammer von einer Revisionsinstanz rechtlich überprüfen zu
lassen. Zuständig hierfür ist die Große Beschwerdekammer.
Im vorliegenden Fall war gegen eine Entscheidung einer Einspruchsabteilung Beschwerde
erhoben worden. Die zuständige Beschwerdekammer wies in ihrer Ladung zur mündlichen
Verhandlung darauf hin, dass in dieser der Aufgabe-Lösungs-Ansatz verwendet werden würde.
Dieser Vorgang ist zunächst nicht ungewöhnlich. Bei dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz handelt es
sich um „die“ Methode, mit der das Europäische Patentamt das Vorliegen einer erfinderischen
Tätigkeit beurteilt.
Aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung ging hervor, dass in dieser über mehrere
Angriffe diskutiert worden war, nicht jedoch über einen bestimmten Angriff, der in der Ladung
zuvor als wichtig angesehen wurde.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde zurück. Ungewöhnlich war die Begründung der
Entscheidung. Dort wurde dem Angriff auf die erfinderische Tätigkeit keine Beachtung
geschenkt mit der Begründung, dass für diesen in der Beschwerdebegründung angeblich nicht
der Aufgabe-Lösungs-Ansatz verwendet worden sei.
Die Einsprechende sah ihr rechtliches Gehör durch dieses vollständige Ignorieren der schriftlich
vorgebrachten Argumente schwerwiegend verletzt und beauftragte Maucher Jenkins, einen
Antrag zur Überprüfung bei der Großen Beschwerdekammer zu stellen.
Aufgrund einer Änderung der Prüfungsrichtlinien ist der Aufgabe-Lösungs-Ansatz auf der Ebene
der Eingangsinstanz in der Zwischenzeit verbindlich für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit
vorgeschrieben. Da es jedoch keine gesetzliche Normierung in dem Europäischen
Patentübereinkommen für diese Methode gibt, hatten die Beschwerdeinstanzen, die nicht an die
Prüfungsrichtlinien gebunden sind, den Aufgabe-Lösungs-Ansatzes bislang zumeist lediglich
„regelmäßig“ angewendet. Es schien daher, dass die Beschwerdekammer in dem vorliegenden
Fall einen Schritt zu weit gegangen war, sodass entschieden wurde, dies überprüfen zu lassen.
In dem Antrag argumentierten wir u.a. damit, dass es sich bei der Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit um eine Rechtsfrage handele, deren Beurteilung in den Verantwortungsbereich des
Europäischen Patentamts falle. Der Anmelder selbst sei lediglich verpflichtet, den technischen
Sachverhalt zu liefern.
Die Große Beschwerdekammer stimmte dem im Ergebnis zu und entschied, dass auch vor den
Verfahren vor den Beschwerdekammern der Grundsatz „iura novit curia“ („Das Gericht kenntdas Recht“) gelte. Die Beschwerdekammern müssten daher die von den Beteiligten vorgebrachten Tatsachen betreffend erfinderische Tätigkeit, soweit relevant, unter den Aufgabe-
Lösungs-Ansatz subsumieren, unabhängig davon, ob die Darlegungen der vorbringenden Parteibereits nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz strukturiert seien.
Das rechtliche Gehör wurde als schwerwiegend verletzt angesehen. Die Entscheidung der
Beschwerdekammer wurde aufgehoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet.
Diese Entscheidung sendet ein wichtiges Signal. Im Vergleich zu der deutschen Rechtspraxis
scheitern wichtige Argumente vor dem Europäischen Patentamt oftmals an rein formalen
Hürden, die mit der Leistung, die durch eine Erfindung geschaffen wird, häufig nichts zu tun
haben. Die Große Beschwerdekammer sendet mit dieser Entscheidung das Signal, dass bei
einem Patent nicht das Wort, sondern die Erfindung im Vordergrund steht. Der Anmelder soll
sich auf die Darlegung der Technik konzentrieren können. Dem Europäischen Patentamt kommt
dann die Aufgabe zu, zu bewerten, ob die Erfindung patentfähig ist. Dass diese
Aufgabenverteilung in der Praxis nicht immer auch so gelebt wird, zeigt allerdings auch, wie
wichtig es ist, anwaltliche Expertise zu suchen, wenn es um die Anmeldung und Verteidigung
von Patenten vor dem Europäischen Patentamt geht.
Bei Fragen wenden Sie sich gern an Unser Team