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Änderungen der Einhaltungsfrist für UK-Teilanmeldungen
Anmeldern steht möglicherweise bald weniger Zeit für die Einreichung und Verfolgung von Teilpatentanmeldungen beim UKIPO zur Verfügung.
Patentanmeldungen im Vereinigten Königreich unterliegen einer Erfüllungsfrist, die einen Stichtag festlegt, bis zu dem die Anmeldung für die Erteilung in Ordnung sein muss. Die Erfüllungsfrist endet 4,5 Jahre nach dem Prioritäts-/Anmeldedatum oder 12 Monate nach der Ausstellung des ersten Prüfungsberichts, falls dieser später erstellt wurde. Die Frist kann von Rechts wegen um 2 Monate verlängert werden, wobei unter bestimmten Umständen weitere Verlängerungen nach Ermessen möglich und Gebühren zu entrichten sind.
Die derzeitige Praxis im Vereinigten Königreich sieht vor, dass Teilanmeldungen die verlängerte Erfüllungsfrist der Stammanmeldung übernehmen. Da eine Teilanmeldung mindestens drei Monate vor Ablauf der Einreichungsfrist der Stammanmeldung eingereicht werden muss, hatte die Verlängerung der Einreichungsfrist der Stammanmeldung, um eine verspätete Einreichung der Teilanmeldung zu ermöglichen, den zusätzlichen Effekt, dass die Einreichungsfrist für die Teilanmeldung verlängert wurde. Das UKIPO kam zu dem Schluss, dass diese Praxis mit einer ordnungsgemäßen Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften unvereinbar ist.
Dementsprechend werden ab dem 1. Mai 2023 Teilanmeldungen die nicht verlängerte Erfüllungsfrist der Stammanmeldung erben.
In der Praxis wirkt sich die Änderung vor allem dahingehend aus, dass den Anmeldern weniger Zeit zur Verfügung steht, um die Bearbeitung einer Teilanmeldung innerhalb der ursprünglichen Frist für die Erfüllung der Anforderungen der Stammanmeldung abzuschließen. Mit anderen Worten, es kann notwendig sein, zusätzliche Verlängerungsgebühren zu zahlen, insbesondere für spät eingereichte Teilanmeldungen. Diese könnten sich beispielsweise bei "kaskadierten" Sammelanmeldungen summieren. Man könnte dies als einen Versuch des UKIPO ansehen, die frühzeitige Einreichung von Teilanmeldungen zu fördern. In der Regel ist dies in jedem Fall ratsam, auch wenn es nicht immer möglich ist.
Diese Änderung der Praxis hat keine Auswirkungen auf bereits erteilte Anmeldungen oder auf Teilanmeldungen, die am oder vor Freitag, dem 28. April 2023 eingereicht werden. Es gibt keine Änderung, wenn die Frist für die Erfüllung der Anforderungen für die Stammanmeldung nicht verlängert worden ist.
Verlängerungen der Erfüllungsfrist sowohl für Stamm- als auch für Teilanmeldungen sind weiterhin nach R. 108 des Patentgesetzes von 1977 auf die übliche Weise möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des UKIPO: Bitte hier klicken
Wenn Sie Fragen zu Teilanmeldungen im Vereinigten Königreich oder zu anderen Aspekten der Patentierung haben, zögern Sie nicht, sich mit einem unserer erfahrenen Anwälte auszutauschen.