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Unzulässige Publizierung einer Kurzgeschichte von Heinrich Böll in einem „Lehrvideo“ auf YouTube
Landgericht Köln, Teilurteil vom 28.03.2024 – 14 O 181/22
Zur Schutzfähigkeit, zum Schutzumfang und zur Übernahme der Fabel eines Sprachwerks, hier eine Kurzgeschichte von Heinrich Böll, durch ein „Lehrvideo“, das diesen Stoff neu aufbereitet, und zur Anwendung der Schranken des § 51 a UrhG.
Ausgangslage
Die Klägerin ist ein Publikumsverlag mit Sitz in Köln. Sie verlegt Werke von über 500 Autoren. U.a. ist sie die Inhaberin der vollumfänglichen und ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken Heinrich Bölls. In dieser Funktion veröffentlichte die Klägerin die Textsammlung „Heinrich Bölls Werke, Kölner Ausgabe, Band 12: 1959-1963“, worin sich auch das streitgegenständliche Werk „Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral“ befindet.
Der Beklagte ist Wirtschaftspädagoge an einer höheren berufsbildenden Schule. Er veröffentlichte im Februar 2017 auf der Online-Plattform YouTube unter dem Titel „Der weise Fischer/Anekdote zur Arbeitsmoral/Böll“ das an das unstrittig urheberrechtlich geschützte Werk von Heinrich Böll angelehnte sog. „Lehrvideo“, in welchem er unter Rückgriff auf Heinrich Bölls Fabel eine metaphorische Verarbeitung der Idee der Arbeitsmoral vornahm. Der Beklagte wählte dabei die gleiche Rollenverteilung unter den Protagonisten und übernahm weitgehend unverändert die zentralen Aussagen von Bölls Fabel bezüglich der verschiedenen Wertevorstellungen, die deren Handlungen zugrunde liegen. Lediglich die Änderung des Titels, des Dialekts und der Art und Weise der Reproduktion unterscheiden sich vom Originalwerk.
Zentrale Streitfrage
Hat der Beklagte gegen das Urheberrecht verstoßen, indem er ein Video veröffentlichte, dessen Inhalt deckungsgleich mit einem urheberrechtlich geschützten Werk ist oder kann er sich auf die Schranke des § 51a UrhG berufen, der die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes u.a. zum Zwecke des Pastiches (eines offenen Nachahmens) erlaubt?
Streitentscheidende Normen
Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG i.V.m. § 51 a UrhG.
Leitsätze der Gerichtsentscheidung
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte, indem er das Video ohne die Zustimmung der Rechteinhaberin veröffentlichte, eine Urheberrechtsverletzung zu Lasten der Klägerin begangen hat, die die normale Verwertung des geschützten Werks beeinträchtigt.
Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 UrhG liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor, sondern auch – bis zu einer gewissen Grenze - bei der Bearbeitung oder anderen Umgestaltung eines Werks, die ohne die Zustimmung des Urhebers geschieht. Zu berücksichtigen ist vor allem die Tatsache, dass jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1. Satz 1 UrhG, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt. Nur wenn die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals in den Hintergrund verdrängt, liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Urheberrechts, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und mithin nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf.
Hier war zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Weicht der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass das letztere in der Gesamtschau gegenüber der neuen Gestaltung nicht wiederzuerkennen ist, liegt eine neue Schöpfung vor, die in den Schutzbereich des älteren Werkes nicht eingreift.
Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vor allem weicht der Gesamteindruck des von dem Beklagten erstellten Videos von der von Heinrich Böll verfassten Fabel nicht in der Weise ab, dass das ältere Werk gegenüber der neuen Gestaltung verblasst hätte und mithin nicht mehr wiederzuerkennen wäre. Der Beklagte übernahm die maßgeblichen Gestaltungsmerkmale der Geschichte in der Art, dass der für die Beurteilung letztlichmaßgebliche Gesamteindruck beider Werke übereinstimmte.
Darüber hinaus kann sich der Beklagte nicht auf die Schrankenregelung des § 51 a UrhG berufen, da es sich bei seinem Video weder um eine Karikatur noch eine Parodie oder einen Pastiche gehandelt hat.
Bei einer Karikatur ist es erforderlich, dass das übernehmende Werk, hier also das Video des Beklagten, sich mit der Fabel von Heinrich Böll kritisch-humorvoll auseinandersetzt. Daran fehlt es, da der Beklagte die Fabel weder der Lächerlichkeit preisgibt noch sie verspottet, sondern versucht, mit seinem Video ein Publikum zu erreichen, das nicht gerne „Literaturklassiker“ liest, sondern lieber YouTube-Videos konsumiert.
Ebenfalls ist keine Parodie anzunehmen, da die dafür notwendigen wesentlichen Stilelemente wie Ausdruck von Humor oder eine Verspottung des bestehenden Werkes nicht vorliegen.
Schließlich liegt auch kein Pastiche vor, da die Anforderungen des „Drei-Stufen-Tests“ gemäß dem Art.5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nicht erfüllt sind.
Der „Drei-Stufen-Test“ dient dem Ziel, die Rechte und Interessen des Urhebers, der sein Werk verwerten möchte, mit den Interessen der Allgemeinheit an einer Auseinandersetzung mit dem geschützten Werk zum angemessen Ausgleich zu bringen. Die vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Das Gericht kam zum Schluss, dass in diesem Fall kein “angemessener Ausgleich“ zwischen den Interessen des Urhebers bzw. der Klägerin und den Interessen des Beklagten als Werknutzer zu erkennen ist. Das Gericht hielt es für eine naheliegende Folge der öffentlichen Zugänglichmachung des Videos des Beklagten, dass die Rezipienten des Videos gerade nicht mehr den ursprünglichen Text der Anekdote lesen und folglich keine von der Klägerin verlegten Bücher kaufen werden. Dadurch werde das Verwertungsrecht der Klägerin ausgehöhlt. Da die Klägerin sich bewusst dagegen entschieden hat, eine Benutzungslizenz zu erteilen, kann diese dem Rechteinhaber zustehende Entscheidung nicht durch die Anwendung der Schrankenregelung unterlaufen werden.
Eine ungebührliche Verletzung der Interessen der Klägerin wird auch nicht durch die Abwägung mit den eventuell betroffenen Grundrechten des Beklagten wie Kunst- oder Meinungsfreiheit ausgeschlossen. Dem Recht der Klägerin auf den Schutz des geistigen Eigentums stehen auf Seiten des Beklagten keine schützenswerten Grundrechte gegenüber.
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