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Schutzfähigkeit von Bildmarken: Der Fall Coinbase vor dem EuG
Das Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) vom 19. Juni 2024 (Az. T-304/23) verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft minimalistischer Bildmarken. Im Fall des US-Unternehmens Coinbase, einer Plattform für Kryptowährungen, lehnte das Gericht die Eintragung eines einfachen geometrischen Symbols als Bildmarke ab.
Ausgangslage
Coinbase beantragte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung eines durchbrochenen Kreises als Bildmarke.

Diese Marke sollte eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, insbesondere aus den Bereichen Kryptowährungen, Finanzdienstleistungen und Software, schützen. Das EUIPO wies den Antrag jedoch mit der Begründung zurück, die Marke sei gemäß Artikel 7 Abs. 1 lit. b der Unionsmarkenverordnung (UMV) nicht unterscheidungskräftig.
Nach erfolgloser Beschwerde gegen die Entscheidung des EUIPO reichte Coinbase Klage beim EuG ein. Das Unternehmen machte unter anderem eine Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung 2017/1001 sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung und ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.
Entscheidung des EuG
Das EuG bestätigte die Entscheidung des EUIPO und wies die Klage ab. Es begründete dies damit, dass das streitige Zeichen eine einfache geometrische Form darstelle, die von den relevanten Verkehrskreisen nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen werde. Damit fehle es dem Zeichen an der notwendigen Unterscheidungskraft. Eine solche Unterscheidungskraft sei jedoch zwingend erforderlich, damit eine Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft fungieren könne.
Argumentation von Coinbase
Die Argumentation von Coinbase, dass das Zeichen mehrdeutig und dadurch unterscheidungskräftig sei, überzeugte das Gericht nicht. Das Unternehmen hatte vorgebracht, dass das Symbol abstrakt interpretiert werden könne, beispielsweise als „Landolt-Ring“, Schlüssel, Löffel oder Spachtel. Zudem sei es möglich, die Form als stilisierten Buchstaben „C“ zu verstehen, wodurch eine Verbindung zum Unternehmensnamen Coinbase hergestellt würde. Weiterhin argumentierte Coinbase, dass stilisierte, minimalistische Zeichen im digitalen Finanzsektor üblich seien und von den Verbrauchern als Herkunftshinweise wahrgenommen würden.
Das Gericht wies diese Argumente jedoch zurück. Es stellte klar, dass eine Vielzahl von möglichen Deutungen nicht genüge, um die Unterscheidungskraft eines Zeichens zu begründen. Entscheidend sei, ob die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen tatsächlich als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen erkennen könnten. Eine solche Wahrnehmung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere sei es unwahrscheinlich, dass der durchbrochene Kreis ernsthaft als Buchstabe „C“ interpretiert werde, da die Form runder und weniger offen sei als ein typischer Buchstabe „C“. Zudem fehlten andere gestalterische Elemente, die diese Deutung unterstützen könnten. Auch der Verweis auf die vermeintliche Üblichkeit minimalistischer Logos in der Branche wurde nicht durch ausreichende Beweise gestützt.
Keine willkürliche Behandlung durch das EUIPO
In einem weiteren Punkt warf Coinbase dem EUIPO vor, gegen Grundsätze der Gleichbehandlung und ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen zu haben, da ähnliche Zeichen in der Vergangenheit als Marken zugelassen worden seien. Das Unternehmen verwies auf eine frühere internationale Registrierung des gleichen Zeichens, das auf die EU erstreckt worden war, sowie auf nationale Eintragungen in Mitgliedsstaaten und Drittstaaten. Das EuG wies diesen Einwand zurück und betonte, dass das EUIPO ausschließlich an die Vorgaben der Unionsmarkenverordnung gebunden sei. Frühere Eintragungen hätten daher keinen Einfluss auf die Entscheidung über den vorliegenden Fall.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit minimalistischer Bildmarken in der Europäischen Union. Geometrische Formen können nur dann Schutz genießen, wenn sie von den Verbrauchern als eindeutiger Herkunftshinweis wahrgenommen werden. Theoretische Interpretationsmöglichkeiten oder stilistische Ähnlichkeiten mit Buchstaben oder anderen Symbolen reichen hierfür nicht aus. Zudem bestätigt das Urteil, dass das EUIPO Markeneintragungen strikt anhand der gesetzlichen Vorgaben prüft und keine Abweichungen aufgrund vermeintlich vergleichbarer Eintragungen zulässt. Unternehmen, die minimalistische Logos schützen lassen möchten, sollten daher sorgfältig prüfen, ob die Anforderungen an die Unterscheidungskraft erfüllt sind.
Wie diese Entscheidung ebenfalls zeigt, sind die vom EUIPO angewandten Rechtsgrundlagen in der Vergangenheit deutlich Anmelder freundlicher ausgelegt worden. Nicht jedem Markenzeichen, bei dem in der Vergangenheit noch vom Amt eine hinreichende Unterscheidungskraft eingeräumt worden ist, muss auch heute noch so beurteilt werden.
Bildquelle: Ahmed - stock.adobe.com
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