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OLG Nürnberg Urteil v. 23.12.2022 – Gesamtrabattankündigung eines Möbelhauses
Hintergrund
Die Beklagte veröffentlichte die Werbeaussage: "39 % in ALLEN Abteilungen Tische & Stühle, Betten, Sofas, Küchen, Reduzierte Waren, Große Marken, Haushalt, Teppiche, Lampen, Deko, Gardinen"
In der Fußnote am unteren Rand der Werbung wurde das Angebot dann folgendermaßen eingeschränkt:
"(...) gewährt Ihnen folgenden Rabatt: Auf Möbel, Küchen und Matratzen sowie auf Artikel der Abteilungen Haushalt, Geschenke, Dekoration, Bettwaren, Gardinen, Leuchten und Teppiche „39 % in allen Abteilungen“. Ausgenommen von diesem Rabatt sind Kaufgutscheine, Bücher, anderweitig reduzierte Produkte, als „Tiefpreis“ oder „Aus unserer Werbung“ gekennzeichnete Artikel sowie Artikel der Marken Quooker, Oster, Leicht, Team7, Waiden, Möbelwerke, Leonardo, ASA Selection, Silit, WMF, Joop!, Paulmann Licht, Vossen und Cawö."
In der ersten Instanz entschied das LG Nürnberg-Fürth, dass das Möbelhaus eine solche Werbung zu unterlassen habe.
Die Beklagte argumentierte in der Berufung, dass die Werbeaussage nur bedeute, dass in allen Abteilungen des Möbelhauses der Rabatt gewährt wurde aber nicht, dass dieser Rabatt für alle Artikel gelte. Der Kläger beantragte jedoch die Zurückweisung der Berufung mit dem Argument, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verbraucher auf Grund von ähnlicher Werbung anderer Möbelhäuser erkenne, dass mit in allen Abteilungen nicht „alle Artikel“ gemeint seien.
Entscheidung des OLG
Das OLG entschied, dass die Berufung nicht begründet sei.
Das OLG stufte die Werbung als Blickfangwerbung ein, die irreführend und objektiv falsch für den Kunden ist.
Für die Prüfung, ob die Werbung irreführend ist, wurde folgendes Stufenmodell herangezogen: Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt, bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht, liegt eine sogenannte „dreiste Lüge“ vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden. Eine Einschränkung einer blickfangmäßigen Werbung in einer Fußnote, auf die der Verbraucher nicht durch einen klaren unmissverständlichen Hinweis hingeführt wird, ist nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt.
Bewertung
Mit dem Urteil wurde klargestellt, dass hohe Anforderungen an eine Einschränkung von Werbung gestellt werden. Die hohen Anforderungen stellen sicher, dass der Verbraucher immer besser vor Irreführungen durch Werbung mit objektiv unrichtigen Aussagen geschützt wird.
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