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Nachreichen von Daten zum Untermauern der Patentfähigkeit bei Pharmapatenten
Erst kürzlich berichteten wir über die Plausibilitätshürde als Herausforderung bei der Anmeldung von Pharmapatenten.
Insbesondere in China war (und ist es derzeit noch) schwierig, Daten nachzureichen, um zu zeigen, dass eine pharmazeutische Erfindung tatsächlich funktioniert bzw. plausibel ist, oder auch, um eine erfinderische Tätigkeit, beispielsweise Überlegenheit, gegenüber bekanntem Stand der Technik nachträglich nachzuweisen. Ein solches Nachreichen wurde bisher kategorisch abgelehnt. Praktisch nur das, was in einer Patentanmeldung offenbart war, konnte zur Stützung der Patentierbarkeit genutzt werden.
Das Mitte Januar zwischen den USA und China geschlossene Handelsabkommen („ECONOMIC AND TRADE AGREEMENT BETWEEN THE UNITED STATES OF AMERICA AND THE PEOPLE’S REPUBLIC OF CHINA“) sieht nun interessanterweise unter „Section C: Pharmaceutical-Related Intellectual Property” in Artikel 1.10 vor, dass China Anmeldern pharmazeutischer Patente ermöglichen soll, sich auf Daten zu beziehen, um die Erfordernisse der Patentierbarkeit, einschließlich Ausreichender Offenbarung und erfinderischem Schritt, während der Patentprüfung, bei Patent Reviews und während juristischer Verfahren zu erfüllen.
Siehe auch hier
Konkret steht im Artikel 1.10:
“Article 1.10: Consideration of Supplemental Data
1. China shall permit pharmaceutical patent applicants to rely on supplemental data to satisfy relevant requirements for patentability, including sufficiency of disclosure and inventive step, during patent examination proceedings, patent review proceedings, and judicial proceedings.
2. The United States affirms that existing U.S. measures afford treatment equivalent to that provided for in this Article.”
Es wird also auch unter 2. dargelegt, dass die USA versichern, äquivalente Maßnahmen bereits zu gewähren.
Viel wird folglich davon abhängen, wie die Behandlung durch die USA in China gesehen wird. Wird man in Zukunft analog wie in den USA beispielsweise mittels Declarations und wissenschaftlichen Publikationen nachgereichte Daten nutzen können, und bis zu welchem Grad? Gilt die Möglichkeit nur für US-Unternehmen?
Man darf auf die Details der Umsetzung dieser vertraglichen Regelungen gespannt sein …
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