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Lizenzanalogie und Auskunftsanspruch bei unerlaubter Bildverwertung – Der „Kölner-Dom-Fall“
Urteilsanmerkung zu OLG Köln, Urt. v. 23.05.2025 – 6 U 61/24
Ausgangslage
Die Entscheidung des OLG Köln befasst sich mit der dogmatischen Abgrenzung zwischen dem eigentumsrechtlichen Schutz öffentlich zugänglicher Räume und den urheberrechtlichen Nutzungsrechten im Kontext digitaler Bildlizenzierung. Die Klägerin, Eigentümerin eines für den allgemeinen Publikumsverkehr frei zugänglichen Raums (der Kölner Dom), begehrte von den Beklagten – Betreiber einer Internetseite, auf der Millionen von Bildern zur Lizenzierung angeboten werden – Auskunft und Schadensersatz wegen der öffentlichen Zugänglichmachung und Lizenzierung von Fotografien, die ohne Zustimmung im Innenraum des klägerischen Objekts gefertigt und über einen längeren Zeitraum zur gewerblichen Lizenzierung auf der Plattform der Beklagten angeboten wurden. Hinzu kam die prozessstandschaftliche Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen zugunsten des Künstlers Gerhard Richter betreffend Fotografien eines von ihm entworfenen, urheberrechtlich geschützten Fensters (das sog. „Richter-Fenster“), welches ebenfalls Gegenstand einzelner Bilder war.
Bereits zuvor war durch das rechtskräftige Urteil des OLG Köln (19 U 130/21) festgestellt worden, dass die Beklagten zur Unterlassung und Schadensersatz wegen der ungenehmigten Verwertung von 236 Fotografien verpflichtet sind. Die Klägerin stützte sich im nun streitgegenständlichen Verfahren auf diese Vorentscheidung und erweiterte ihre Klage sukzessive um weitere Bildverwendungen, Schadensersatzansprüche und Auskunftsbegehren. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legten sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Berufung ein.
Zentrale Streitfragen
Zentral war zunächst die Frage, ob die wiederholte und langjährige Verwertung der in Rede stehenden Fotografien Schadensersatzansprüche begründet, ob dies auch dann gilt, wenn keine konkret produktbezogene Werbung vorliegt, und wie der Schaden im Rahmen der Lizenzanalogie zu bemessen ist. Streitentscheidend war dabei die Auswahl sachgerechter Tarife bei Fehlen einer einschlägigen Lizenzierungspraxis der Klägerin.
Daneben stellte sich die Frage nach der Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung fremder Urheberrechte im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft sowie der Umfang einer zulässigen Verwertung von Fotografien, auf denen geschützte Werke- hier vor allem das bekannte Richter-Fenster des Künstlers Gerhard Richter- nur im Hintergrund erscheinen.
Streitentscheidende Normen
§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG; § 823 Abs. 1 BGB; § 57 UrhG; § 287 ZPO, VG Bild-Kunst-Tarife, Tarifgruppen A und D
Leitsätze der Gerichtsentscheidung
Die Klägerin ist im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt, urheberrechtliche Ansprüche für Prof. Dr. E. geltend zu machen, sofern deren Nutzungsrechte durch die streitgegenständliche Verwendung der Lichtbilder berührt werden.
Die Schranke des § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) greift nicht, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk auch im Hintergrund eine erkennbare Beziehung zum Hauptmotiv aufweist und dessen Gesamtwirkung, auch aufgrund der Bekanntheit, beeinflusst.
Wird ein identisches Lichtbild unter verschiedenen Kennnummern mehrfach öffentlich zugänglich gemacht, liegt jeweils eine selbständige Verletzungshandlung vor, die eigenständig schadensersatzpflichtig ist.
Auch bei der Einstellung von Bildern in datenbankbasierte Lizenzplattformen haftet der Plattformbetreiber als unmittelbarer Handlungsstörer, wenn er sich aktiv Nutzungsrechte einräumen lässt, Bilder mit eigenem Branding versieht und unter eigenem Namen vermarktet.
Der Schadensersatzanspruch des Eigentümers für die ungenehmigte gewerbliche Nutzung von Fotografien seiner Räume ist unter Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie nach § 287 ZPO zu bemessen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Rechteinhaber im Einzelfall bereit gewesen wäre, eine Lizenz zu erteilen. Vielmehr ist auf den objektiven Nutzungswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen; eine eigene Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers ist vorrangig heranzuziehen, andernfalls können Tarife der VG Bild-Kunst als maßgeblicher Anhaltspunkt dienen, wobei deren sachnächste Tarifgruppe auszuwählen ist. Bei gewerblicher Nutzung von Lichtbildern über eine Bilddatenbank durch einen professionellen Anbieter ohne konkret produktbezogene Werbung sind für die Schadensschätzung die Tarife der VG Bild-Kunst, Gruppe D („Informationsdienste“), vorrangig heranzuziehen. Die Tarife der Gruppe A („Werbung und PR“) sind nur bei direkter werblicher Verwertung einschlägig.
Die bloße Einstellung von Fotografien in eine umfangreiche, Millionen Bilder umfassende Online-Datenbank begründet trotz langfristiger Verfügbarkeit nur eine geringe Eingriffsintensität, wenn eine tatsächliche wirtschaftliche Verwertung – etwa durch Lizenzverträge – in nur sehr wenigen Fällen erfolgt.
Ein Auskunftsanspruch über das Enddatum der Nutzung von Fotografien besteht gemäß § 242 BGB auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers noch nicht abschließend bezifferbar ist; zur Auskunft über das jeweilige Nutzungsende ist jedoch jeder Verletzer nur hinsichtlich seines eigenen Kenntnisstands verpflichtet – eine gesamtschuldnerische Haftung besteht insoweit nicht.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Köln setzt in mehrfacher Hinsicht klare Maßstäbe.
Fotoagenturen und Plattformen, die gewerblich Bildmaterial vertreiben, müssen besonders sorgfältig prüfen, ob ihre Fotografen über ausreichende Rechte an den abgebildeten Werken und Schauplätzen verfügen – insbesondere bei öffentlich zugänglichen, aber im Eigentum Dritter stehenden Bauwerken oder Kunstwerken.
Die Haftung als unmittelbarer Störer wurde verschärft: Wer aktiv Lizenzen vergibt, trägt Verantwortung – eine bloße Berufung auf Zusicherungen der Fotografen reicht nicht aus.
Indem das Gericht die Tarife der VG Bild-Kunst, Gruppe D, als sachnächste Referenz für die Schadensschätzung identifiziert, schafft es Klarheit in einem bislang ungeklärten Bereich der urheberrechtlichen Lizenzanalogie für Plattformbetreiber. Zugleich ist die Differenzierung zwischen bloßer Onlineverfügbarkeit und wirtschaftlich realisierter Nutzung von erheblicher Bedeutung für die Bewertung des Eingriffsgewichts und damit für die Schadenshöhe. Bemerkenswert ist ferner die klare Absage an jede Art faktischer Haftungsprivilegierung bei aktiver Beteiligung an der Rechteverwertung – ein wichtiges Signal mit Blick auf den zunehmenden Einsatz von Bilddatenbanken in KI-gestützten Anwendungen.
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