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KI-Erfindungen vor dem Patentamt: Best Practices für eine ausreichende Offenbarung
Wir haben sieben Fälle vorgestellt, in denen das EPA in KI-Fällen einen Mangel der ausreichenden Offenbarung festgestellt hat. In einem dieser Fälle wurde das erstinstanzliche Urteil in der Berufung aufgehoben.
Obwohl sich die Fälle auf unterschiedliche Anwendungen und Arten von KI beziehen, lassen sich einige gemeinsame Schlussfolgerungen ziehen.
Allgemeine Regeln für die Ausarbeitung von Anmeldetexten
Die allgemeinen Regeln beim Entwurf für Anmeldetexte gelten auch für KI. Insbesondere empfiehlt es sich, eine eindeutige Terminologie zu verwenden. Alle Begriffe sollten so verwendet werden, wie sie in der Fachwelt bekannt sind oder eindeutig definiert sind. Andernfalls können sie zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung der ausführbaren Offenbarung führen, siehe T 1539/20.
Aussagen der Art „Die Definition der Dienste aus den Link-Klassen hängt davon ab, wie das IT-System 800 von Entwicklern und Systemintegratoren implementiert wurde und wie es betrieben wird“ machen den EPA-Prüfer misstrauisch: Sie deuten darauf hin, dass die Erfindung nicht in die Praxis umgesetzt werden kann, ohne dass die Entwickler und Systemintegratoren erfinderisch werden. Deshalb sollten solche Ausführungen vermieden werden, siehe T 1539/20.
Besonderheiten computerimplementierter Erfindungen – Abstraktionsebenen
Wie allgemein für computerimplementierte Erfindungen festgestellt wurde (siehe z. B. Schwarz/Kruspig: Computerimplementierte Erfindungen, Carl Heymanns Verlag, 3. Aufl. 2024, S. 16-17), können KI-Erfindungen auf verschiedenen Ebenen beschrieben werden. Sowohl sehr allgemeine als auch sehr detaillierte Beschreibungen können Schwierigkeiten verursachen:
- Die höchste Ebene ist eine rein funktionale Beschreibung, die meist nicht ausreicht, da sie nur das Problem und nicht die Lösung angibt. Ein Beispiel hierfür ist T 1191/19 Neuronale Plastizität – Institut Guttmann.
- Eine Beschreibung auf einer oberen mittleren Ebene beschreibt Elemente/Teile der KI in der Regel als Black Boxes, z. B. „ein RNN“. Sie enthalten strukturelle Merkmale und können in der Regel vom Fachmann in die Praxis umgesetzt werden. KI-Entwickler wissen, was RNNs sind, und können leicht ein oder mehrere Beispiele nennen. Die bloße Erwähnung dieser Strukturen reicht jedoch möglicherweise nicht aus, da der technische Effekt nicht in allen Fällen für ein Netzwerk dieser Art nachgewiesen ist. Daher können sich Fragen hinsichtlich der ausreichenden Offenbarung über den gesamten beanspruchten Bereich, der Stütze durch die Beschreibung oder der Glaubwürdigkeit des technischen Effekts als Frage der erfinderischen Tätigkeit ergeben.
- In Beschreibungen auf niedrigerer mittlerer Ebene werden in der Regel gut beschriebene KI-Typen zitiert, z. B. ein LSTM. Diese sind spezifischer und können in der Regel vom Fachmann in die Praxis umgesetzt werden, auch wenn in der Anmeldung keine Literatur zitiert wird (wie z. B. der in Fachkreisen bekannte Klassiker von Hochreiter und Schmidhuber). Insbesondere ist es meist nicht nötig, ein konkretes trainiertes Modell oder eine konkrete Implementierung anzugeben, solange der Begriff für die KI nicht zu allgemein ist. Wenn Änderungen am neuronalen Netzwerk vorgenommen wurden, können diese explizit beschrieben werden. Das kann die Beschreibung einer Struktur einer KI auf der Ebene der Knoten erfordern, oder die Angabe einer beim Training benutzten loss function (z. B. als Formel).
- Beschreibungen auf Implementierungsebene bieten in der Regel keine weiteren Erkenntnisse. Insbesondere sollten Codezeilen nur dann aufgenommen werden, wenn sie die Erfindung tatsächlich veranschaulichen, siehe die EPO-Richtlinien F-II 4.12.
Aspekte der KI
KI-Algorithmen sind mathematische Modelle, die automatisch aus Rohdaten lernen. Das bedeutet, dass ihre Funktionalität zum Teil auf expliziter Programmierung beruht und zum Teil auf dem Erwerb, d. h. der Extraktion, von Wissen aus den Rohdaten. Dies impliziert, dass KI-Algorithmen drei Aspekte aufweisen, die allein oder in Kombination patentierbar sein können:
KI-Struktur: Die allgemeine Struktur des Modells ist von Menschenhand geschaffen. Anders ausgedrückt ist die Programmierung des Modells ist eine geistige Tätigkeit, genau wie die Programmierung jedes anderen Algorithmus. Das resultierende Softwareprodukt kann ein patentierbares computerimplementiertes Verfahren implementieren. Bei Verfahren vor dem EPA und vor deutschen Gerichten tragen seine Merkmale nach dem Comvik-Ansatz zur erfinderischen Tätigkeit bei, wenn sie die Analyse von Sensordaten oder die Steuerung einer Maschine bewirken oder durchführen oder speziell an die Funktionsweise des Computers angepasst sind. Um eine beanspruchte Struktur einer KI offenzulegen, müssen die Merkmale bis zu einem Niveau beschrieben werden, auf dem die Erfindung unter Verwendung der dem Fachmann zur Verfügung stehenden Standardbausteine in die Praxis umgesetzt werden kann.
Um eine beanspruchte KI ausreichend offenzulegen, müssen die Informationen über die KI in der Beschreibung detaillierter sein als die Erwähnung eines oder mehrerer funktional definierter Merkmale, wie z. B. „Klassifizierungsprozess“ (T 509/18).
Bei der Ausarbeitung von Anmeldungen ist es sinnvoll, Beispiele für Datentypen oder Datenelemente anzugeben, die durch Zwischenschritte eines Verfahrens erzeugt werden. Selbst wenn jeder Verarbeitungsschritt eines Verfahrens im Prinzip bekannt ist, suchen die Beschwerdekammern des EPA oft gezielt nach Beispielen dafür, welche Daten von jedem einzelnen Schritt erzeugt werden (z. B. in T 509/18). Wenn solche Daten in der Beschreibung auf einer niedrigen Ebene veranschaulicht werden, erleichtert dies das Argument, dass der Fachmann mindestens eine Möglichkeit kennt, die Erfindung auszuführen.
Training: Ein Verfahren, das auf das Training einer KI abzielt, kann patentierbar sein. Im Allgemeinen können die Trainingsdaten synthetische oder gemessene Daten sein. Gemessene Daten sind technisch, synthetische Daten nur unter den in G1/19 festgelegten Bedingungen. Um das Training einer KI ausreichend offenzulegen, sind zumindest gewisse Angaben zu den Trainingsdaten erforderlich.
Nach der Entscheidung T 161/18 Äquivalenter Aortendruck – ARC Seibersdorf warnten einige Beobachter, dass die Entscheidung der Beginn eines viel strengeren Ansatzes bei der ausführbare Offenbarung für KI-Erfindungen sein könnte (z. B. F. Hagel, EPI Information 4/2020, S. 22), was sich jedoch nicht zu bewahrheiten schien. Wir haben insbesondere nicht beobachtet, dass Trainingsdaten oder eine Open-Weights-Implementierung der trainierten KI verlangt worden wären.
Inference: Die Anwendung des ML-Modells auf ein bestimmtes Problem ist unter den in G 1/19 dargelegten Bedingungen technisch. Um eine Inference-Phase ausreichend offenzulegen, muss auch ein Verfahren zum Herstellen des angewandten Modells offengelegt werden. Dies umfasst Informationen über die Struktur der KI und die Trainingsdaten, die zur Bereitstellung der trainierten KI erforderlich sind – wobei zu berücksichtigen ist, dass solche Informationen implizit sein können und dass dem Fachmann bekannte Informationen nicht beschrieben werden müssen. Allerdings ist es – zumindest auf konzeptioneller Ebene – schwieriger, eine KI-Anwendung hinreichend offenzulegen, die nur ihre Struktur und/oder das Training umfasst, sodass die Aussage, dass eine KI bestimmte Berechnungen durchführen kann, im Allgemeinen nicht ausreicht (siehe z. B. T 1079/17).
Insbesondere sollten verschiedene Teile der Anmeldung, die sich auf verschiedene Phasen der Nutzung der KI (Training und Inference) beziehen, bereits in der Entwurfsphase miteinander kompatibel gemacht werden (T 606/21).
Vergleich mit den US-Verfahren
In vier Fällen (T 509/18, T 161/18, T 1539/20, T 606/21) wies das EPA die Anmeldung zurück, obwohl parallele US-Patente erteilt wurden. In einem Fall (T 1191/19) wies das USPTO eine parallele Anmeldung aus anderen Gründen zurück nämlich aus mangelnder erfinderischer Tätigkeit und Technizität. Nur in einem Fall erhob das USPTO Einwände gegen die Anmeldung unter Verweis auf das Erfordernis der “written description”, also der ausreichenden Offenbarung (T 1669/21). Demnach sind die Anforderungen des EPA an Offenbarung von KI-Anmeldungen höher als die des USPTO.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach unter: muc@maucherjenkins.com oder telefonisch: +49 89 340 77 26-0.
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