- Home
- News and Events
- Kommentare & Analysen
- Haftung des Antragstellers bei Einstweiliger Verfü...
Haftung des Antragstellers bei Einstweiliger Verfügung ist Sache des Einzelfalls und des jeweils gültigen nationalen Rechts – zwei neuere EuGH-Entscheidungen
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Januar 2024 (EuGH, Aktenzeichen C-473/22)
Siehe CURIA - Dokumente (europa.eu)
Auf ein Vorabentscheidungsgesuch des Markkinaoikeus (Marktgericht, Finnland) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass auch im Falle einer verschuldensunabhängigen Haftung („strict liability“) ein Antragsteller, der eine Einstweilige Verfügung gegen einen Verletzer eines Patentes – hier im Fall eines den Schutz zeitlich verlängernden Ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel – erwirkt hat, einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Antragsgegner unterliegen kann.
Basis für die Entscheidung war eine Anfrage des Marktgerichts Finnland, ob eine in Finnland geltende und auf verschuldensunabhängiger Haftung beruhende Schadensersatzregelung mit Art. 9(7) der Europäischen Richtlinie 2004/48/EG (oft inoffiziell als Durchsetzungsrichtlinie oder englisch als „Enforcement Directive“ bezeichnet) vereinbar ist.
Die genannte Richtlinie zielt darauf ab, einen gleichwertigen Schutz von geistigem Eigentum in den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten. Zweck ist der Schutz vor Produktpiraterie mit zivilrechtlichen Mitteln, darunter dem Vorläufigen Rechtsschutz („Einstweilige Maßnahmen“, Einstweilige Verfügungen).
Die konkrete gesetzliche Umsetzung war, da es sich um eine Richtlinie (und nicht eine als solche direkt verbindliche Verordnung) der Europäischen Gemeinschaft handelt, den Mitgliedsstaaten vorbehalten. (Am Rande: Deutschland war verspätet bei der Umsetzung und es wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, das entsprechende Gesetz trat in Deutschland im September 2008 in Kraft).
Art. 9(7) lautet wie folgt:
„Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.“
Im Finnischen Recht geht aus § 11 in Kapitel 7 der finnischen Prozessordnung (Oikeudenkäymiskaari ), mit dem die Richtlinie in finnisches Recht umgesetzt wurde, hervor, dass ein Antragsteller, der eine einstweilige Maßnahme unnötig erwirkt hat, der Gegenpartei den durch diese Maßnahme und ihre Durchführung entstandenen Schaden einschließlich der entstandenen Kosten zu ersetzen hat.
Der vorliegend beschriebene Fall basierte, nachdem das Europäischen Patent EP 0 915 894 abgelaufen war, auf einem Ergänzenden Schutzzertifikat (ESZ), Nr. 266 „Tenofovir Disoproxil (TD) und die Salze, Hydrate, Tautomere und Solvate davon in Kombination mit Emtricitabin“. Gilead u.a. erhoben eine Klage gegen Mylan auf Verletzung, einschließlich eines Antrags auf Einstweilige Verfügung gegen Mylan. Diese wurde auch zunächst erlassen.
Doch wurde die einstweilige Maßnahme durch den Obersten Gerichtshof, Finnland, schließlich aufgehoben und das ESZ anschließend nichtig erklärt.
Auf der Grundlage des bereits erwähnten § 11 in Kapitel 7 der Prozessordnung beantragte Mylan in der Folge beim Markkinaoikeus (Marktgericht), dem vorlegenden Gericht vor dem EuGH, Gilead insbesondere zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 2 367 854,99 Euro zuzüglich Verzugszinsen als Ausgleich für die Schäden zu zahlen, die durch die unnötig auf der Grundlage des später für nichtig erklärten ESZ erwirkten einstweiligen Maßnahmen verursacht worden seien.
Gilead wehrte sich und berief sich auf ein Urteil des EuGH vom 12. April 2019 „Bayer Pharma“ (C-688/17) und meinte, dieses vorherige Urteil lasse den Schluss zu, dass die Durchsetzungsrichtlinie der Anwendung des im finnischen Recht vorgesehenen Grundsatzes einer verschuldensunabhängigen Haftung entgegenstehe
Der EuGH sollte nun im hier besprochenen Vorabentscheidungsverfahren entscheiden, wie folgende Frage zu beantworten sei:
„Ist eine in Finnland geltende und auf verschuldensunabhängiger Haftung beruhende Schadensersatzregelung als mit Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 vereinbar anzusehen?“
Die Frage ist also vereinfacht, ob es möglich ist, auch ohne Vorliegen eines Verschuldens (z.B. schuldhaften Geltendmachens eines nicht durchsetzbaren Schutzrechtes trotz Wissen um dessen mögliche mangelhafte Bestandsfähigkeit) – quasi automatisch – ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht, wenn ein behauptetes Recht sich am Ende als nichtig erweist.
Der EuGH entschied nun, dass Art. 9(7) der Durchsetzungsrichtlinie derart auszulegen sei, „dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einen Mechanismus zum Ersatz des durch eine einstweilige Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung verursachten Schadens vorsehen, wobei dieser Mechanismus auf der Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Antragstellers beruht und das Gericht im Rahmen dieses Mechanismus befugt ist, die Höhe des Schadensersatzes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich einer etwaigen Beteiligung des Antragsgegners an der Verwirklichung des Schadens, anzupassen.“ Wichtig ist also, dass das Gericht die Möglichkeit hat, die Höhe des Schadensersatzes nach den Umständen des Einzelfalls anzupassen (Unterstreichungen hinzugefügt). Das Gericht schreibt:
„Es kann nicht geltend gemacht werden, dass ein verschuldensunabhängiger Haftungsmechanismus wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende das in der vorstehenden Randnummer beschriebene Gleichgewicht in Frage stellen würde, indem er den Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums davon abhält, Klage zu erheben und sich auf dieses Recht zu berufen. Die einstweiligen Maßnahmen sollen nämlich eine drohende Verletzung eines solchen Rechts oder die Fortsetzung einer mutmaßlichen Verletzung verhindern. Stellt sich jedoch letztlich heraus, dass dieses Recht nicht verletzt wurde, entfällt die Grundlage für die vorläufigen Maßnahmen, was den Antragsteller grundsätzlich verpflichtet, jeden durch diese ungerechtfertigten Maßnahmen verursachten Schaden zu ersetzen. Zum letztgenannten Punkt ist jedoch festzustellen, dass ein verschuldensunabhängiger Haftungsmechanismus wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dessen Rahmen das angerufene Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen kann, einschließlich einer etwaigen Beteiligung des Antragsgegners an der Verwirklichung des Schadens, es u. a. ermöglicht, die Höhe des Schadensersatzes anzupassen und somit eine etwaige abschreckende Wirkung in Bezug auf den Inhaber des geistigen Rechts abzumildern.“ (Unterstreichungen hinzugefügt)
Das die Vorabentscheidung erfragende Gericht wird nun also über die Höhe des Schadensersatzes beschließen können.
Die bereits erwähnte Entscheidung „Bayer Pharma“ (C-688/17) – CURIA - Dokumente (europa.eu) - betraf übrigens einen abweichenden Fall in Ungarn, bei dem es ebenfalls um den „angemessenen Ersatz“ ging, als Bayer gegen einen Produktlaunch durch Richter Gedeon vorging, der vor Ablauf eines Patents der Bayer durchgeführt wurde. Das Patent wurde jedoch dann widerrufen. Das ungarische Gesetz schließt einen Schadensersatz aus, wenn keine Vorabklärung der Risiken erfolgt, ermöglicht also grundsätzlich keinen „automatischen“ Schadensersatzanspruch. Der EuGH bestätigte: Art. 9(7) der Durchsetzungsrichtlinie stehe einer Regelung nicht entgegen, die „vorsieht, dass eine Person nicht für den Schaden zu entschädigen ist, den sie dadurch erlitten hat, dass sie sich nicht so verhalten hat, wie es allgemein erwartet werden darf, um ihren Schaden zu vermeiden oder zu verringern, und die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Gericht veranlasst, den Antragsteller auf Erlass einstweiliger Maßnahmen nicht zu verurteilen, den durch diese Maßnahmen verursachten Schaden zu ersetzen, obwohl das Patent, auf dessen Grundlage diese Maßnahmen beantragt und gewährt wurden, später für nichtig erklärt wurde, vorausgesetzt, diese Regelung ermöglicht es dem Gericht, alle objektiven Umstände der Rechtssache, einschließlich des Verhaltens der Parteien, gebührend zu berücksichtigen, um insbesondere zu prüfen, ob der Antragsteller diese Maßnahmen nicht missbräuchlich verwendet hat“ (Unterstreichung hinzugefügt). Demnach hatte Richter keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Auch wenn die finnische (prima facie kein Verschulden nötig seitens des Stellers eines Antrags auf Einstweilige Verfügung für Schadensersatz; „strict liability“, also im Wesentlichen verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht) und die ungarische Gesetzgebung (kein Schadensersatz bei fehlender Sorgfalt, also quasi verschuldensabhängige Schadensersatzpflicht) sich unterscheiden, ist dies somit einerseits möglich unter der Richtlinie, andererseits ist nun insoweit geklärt, dass Bayer eine „strict liability“ nicht ausschließt, sondern dass beim Bestimmen des Schadensersatzes die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen - strict liability wie in Finnland bedeutet so nicht automatische vollständige Haftung.
Es sei noch angemerkt, dass auch in Deutschland eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht besteht (§ 945 ZPO). Hierbei wird hinsichtlich deren Höhe ein Mitverschulden im Einzelfall geprüft, sodass das abschließende Urteil die Rechtsgültigkeit der verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht bei nachträglicher Aufhebung einer vollzogenen einstweiligen Verfügung nicht in Frage stellt.
Weitere News & Events