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Fashion Fauxpas – Der Kampf der MKs
Das Gericht der Europäischen Union hat eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt, mit der eine EU-Bildmarke aus den Buchstaben „MK“ und den Worten „MICHAEL MICHELE“ (siehe unten links) für nichtig erklärt wurde. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sie in unlauterer Weise von der Bekanntheit einer älteren, bekannten Marke profitierte, die die Buchstaben „MK“ und die Worte „MICHAEL KORS“ enthält (siehe unten rechts).


Michael Kors hatte unter anderem folgende Beweise für die ernsthafte Nutzung der älteren EU-Bildmarke vorgelegt:

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die tatsächliche Nutzung der älteren EU-Bildmarke nachweise konnte und bestätigte, dass Verbraucher die Marke in der eingetragenen Form sowie den oben gezeigten Verwendungsvarianten als gleichwertig ansehen würden.
Dieses Urteil soll uns daran erinnern, dass ein Markeninhaber auch dann als Benutzer seiner Marke gilt, wenn diese im Geschäftsverkehr in einer Form verwendet wurde, die sich nur in unwesentlichen Bestandteilen von der eingetragenen Marke unterscheidet – vorausgesetzt, die zentralen Unterscheidungsmerkmale bleiben erhalten. Dies ist insbesondere im Modesektor relevant, da dort zentrale Elemente von eingetragenen Bildmarken und Logos je nach Produkttyp unterschiedlich eingesetzt werden – sie dienen nicht nur der Dekoration, sondern fungieren auch als Herkunftshinweis.
Die Entscheidung verdeutlicht außerdem, dass – auch wenn in Teilen der EU Nachnamen grundsätzlich als unterscheidungskräftiger angesehen werden als Vornamen – stets die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Insbesondere spielt es eine Rolle, ob es sich bei dem Nachnamen um einen ungewöhnlichen oder weit verbreiteten Namen handelt, da dies die Unterscheidungskraft beeinflussen kann. In einer zusammengesetzten Marke hat ein Nachname nicht automatisch eine eigenständige kennzeichnende Stellung, nur weil er als solcher erkennbar ist. Eine solche Beurteilung muss vielmehr auf einer umfassenden Prüfung aller relevanten Faktoren im konkreten Fall basieren. Es ist daher unzutreffend, pauschal anzunehmen, dass in einer Marke, die aus Vor- und Nachnamen besteht (egal ob real oder fiktiv), der Nachname stets die größere Unterscheidungskraft besitzt.
Rechtslage: Tecom Master SL v EUIPO (T-1053/23) EU:T:2025:53 (22. Januar 2025) Unser vollständiger Artikel zu diesem Fall erscheint in der Ausgabe 4 der Entertainment Law Review, die im Mai 2025 veröffentlicht wird.
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