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EUIPO COVIDIOT Urteilssprechung
EUIPO (Große Kammer), Entscheidung zum 16.05.2024 – R 260/2021-G
Ausgangslage
Im vorliegenden Fall begehrte der Anmelder die Eintragung der Marke „COVIDIOT“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zur Kennzeichnung von Waren der Klassen 6, 9 und 28. Das Zeichen setzt sich aus der Wortmarke „COVIDIOT“ sowie einem Bildelement, welches an eine Narrenkappe erinnert, zusammen. Der Anmelder beabsichtigte, die Marke im Kontext eines Spiels zu verwenden, welches die Pandemie und die gesellschaftliche Auseinandersetzung hiermit in ironischer Weise darstellt.

Die Markenanmeldung wurde daraufhin mit der Begründung abgelehnt, die Marke würde gegen die guten Sitten verstoßen; sie sei geeignet, Menschen zu diffamieren, die sich kritisch gegenüber Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie positionieren. Die Wortkombination „COVID“ und „Idiot“ in Verbindung mit der Darstellung einer Narrenkappe entfalte eine beleidigende und herabsetzende Wirkung, welche das Anstandsgefühl der maßgeblichen Verkehrskreise verletzen könnte. Darüber hinaus verharmloste die Marke die weltweite Covid-Pandemie, was als Widerspruch zu fundamentalen europäischen Werten interpretiert wurde.
Im weiteren Verlauf legte der Anmelder gegen die Zurückweisung Beschwerde ein und machte geltend, dass die Ablehnung der Anmeldung eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 11 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GR-Ch) darstelle. Die erste Kammer verwies mit einer Zwischenentscheidung vom 16. Dezember 2021 die Sache aufgrund der hohen rechtlichen Komplexität des Falles und seiner grundrechtlichen Bedeutung an die Große Kammer.
Zentrale Streitfragen
Die Große Kammer des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde des Anmelders nach Art. 66, 67, 68 Abs.1 UMV (Unionsmarkenverordnung) für zulässig gehalten, hielt diese jedoch für unbegründet.
Die Beschwerde des Anmelders richtete sich gegen die Zurückweisung der Eintragung der Bildmarke als Unionsmarke, welche der Prüfer unter dem Verweis zurückwies, dass die Marke aufgrund ihres beleidigenden Charakters geeignet sei, i.S.d Art. 7 Abs.1 f) UMV gegen das sittliche Empfinden der relevanten Verkehrskreise zu verstoßen.
Die Große Kammer beschäftigte sich mit der Frage, ob die Wort-Bild-Kombination die gesellschaftliche Debatte über die Pandemie herabwürdigt und insbesondere durch den Begriff „Idiot“ Personen diffamiert, die die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie hinterfragt haben. Gleichzeitig musste die Große Kammer beurteilen, ob die Verwendung des Begriffs „COVIDIOT“ in einem kommerziellen Kontext eine Verharmlosung der Pandemie darstellt, was sich konträr zu den schwerwiegenden gesellschaftlichen und gesundheitlichen Folgen der weltweiten Pandemie verhält.
Diese Fragestellungen mussten innerhalb der weiteren, zentralen Streitfrage geklärt werden, inwiefern die Zurückweisung der Markenanmeldung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsfreiheit des Anmelders
gem. Art. 11 GR-Ch darstellen könnte. Somit musste das Amt feststellen, ob die Meinungsfreiheit im Kontext der Markenanmeldung derart weitreichend sein kann, dass auch ein kommerzieller Gebraucht mit ironischen oder satirischen Konnotationen geschützt werden muss.
Streitentscheidende Norm
Die zentrale Norm zur Streitentscheidung bildet Art. 7 Abs. 1 f) UMV, welcher Marken von der Eintragung ausschließt, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen. Weiterhin musste Art 7 Abs.1 b) UMV geprüft werden.
Weiterhin ist die Meinungsfreiheit gem. Art. 11 GR-Ch vorliegend von Bedeutung.
Leitsätze der Entscheidung des EUIPO
Die Große Kammer des EUIPO nutzte die Gelegenheit, um folgende rechtliche Grundsätze festzulegen:
Sie bestätigte, dass die Meinungsfreiheit gem. Art. 11 GR-Ch bei der Prüfung absoluter Eintragungshindernisse berücksichtigt werden muss. Dies knüpft an die Entscheidung des EuGH zu „Fack Ju Göthe“ (27. Februar 2020, C 240/18 P) an, welche darauf hinweist, dass bei der Anwendung des Art. 7 Abs.1 lit. f UMV die in Art. 11 GR-Ch verankerte Meinungsfreiheit zu berücksichtigen ist. Somit kann grundsätzlich auch bei einer Markenanmeldung ein Eingriff in das Grundrecht vorliegen.
Somit findet die Meinungsfreiheit im Bereich des Markenrechts zwar Berücksichtigung und es muss eine Abwägung zwischen den Interessen beider Parteien erfolgen, jedoch kann sie im Rahmen des Art. 7 Abs.1 f) UMV insbesondere bei kommerziellen Äußerungen beschränkt werden, da diese nicht denselben Schutz genießen wie politische Äußerungen.
Kommerzielle Markenäußerungen, die diffamierende oder bagatellisierende Elemente enthalten, wie es vorliegend durch die Verharmlosung der Pandemie sowie die Herabsetzung von Personen, welche die Maßnahmen zur Pandemiebekämfung kritisch betrachtet haben, der Fall ist, sind somit mit den guten Sitten nicht vereinbar.
Den Begriff „COVID“ in den Kontext von „Idiot“ zu stellen und den Begriff mit dem Bildelement der Narrenkappe zu kombinieren, um diese Marke dann im kommerziellen Kontext von Spielen zu benutzen, verharmlose die Covid-19-Pandemie grob. Sie erwecke den Eindruck, dass die Pandemie etwas ist, worüber man spaßt und sich lustig macht, was dazu führen könne, ihre tödliche und verheerende Wirkung zu verharmlosen. Das angefochtene Zeichen sei daher geeignet, nicht nur die Opfer dieser Pandemie und ihre Angehörigen zu schockieren oder zu beleidigen, sondern auch jeden, der im Gebiet der EU mit diesem Zeichen in Berührung kommt und eine durchschnittliche Empfindlichkeit und Toleranzschwelle hat.
Zusammenfassend hebt die Entscheidung hervor, dass die Meinungsfreiheit im Bereich des Markenrechts dort eingeschränkt werden kann, wo eine Eintragung die öffentlichen Interessen oder die moralischen Überzeugungen der maßgeblichen Verkehrskreise verletzt. Zwar ist die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Themen im Rahmen der Meinungsfreiheit legitim, jedoch rechtfertigt dies nicht automatisch den Anspruch auf Markenschutz. Bei einem kommerziellen Einsatz muss die Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn eine herabsetzende oder gesellschaftsspaltende Wirkung zu erwarten ist.
Darüber hinaus wird die Marke aufgrund des Art. 7 Abs.1 b) UMV zurückgewiesen, da sie keine betriebliche Herkunftsangabe darstellt. Der Begriff wird vielmehr von den Verkehrskreisen als zeitlich begrenzte, beschreibende Modebezeichnung wahrgenommen. Die grafischen Elemente verstärken die beschreibende Bedeutung, statt einen originellen Charakter zu schaffen. Somit wird der Gesamtcharakter der Marke nicht als ausreichend individuell angesehen und hat folglich nicht die notwendige Unterscheidungskraft.
Folgen für die Praxis
Die Große Kammer des EUIPO wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Ablehnung der Marke „COVIDIOT“.
Die Entscheidung zeigt, dass das Zurückweisen einer Markenanmeldung zwar auch einen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellen kann. Jedoch sind solche Einschränkungen unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die Meinungsäußerungen dürfen nach der Bedeutung ihres Inhalts kategorisiert werden, um den Umfang des gewährten Schutzes zu bestimmen. Kommerzielle Äußerungen befinden sich auf einer niedrigeren Stufe als andere, insbesondere im Vergleich zu politischen Äußerungsformen.
Weiterhin können grafische Elemente, die den ironischen Charakter der Marke verstärken sollen, auch fehlende Markeneintragungsfähigkeit begründen, insbesondere dann, wenn sie gegen öffentliche Werte verstoßen oder keinen herkunftsbezogenen Charakter haben.
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