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Es wird keine KI, nur weil jemand dem EPA sagt, dass es eine wäre: Vesuvius v. Refractory (T 1669/21)
Die Entscheidung im Einspruchsverfahren T 1669/21 Vesuvius v. Refractory vom 23. Juli 2024 bezieht sich auf das europäische Patent EP 2789960 B1 (Erstanmeldung mit Anmeldetag 12.04.2013).
Die patentierte Erfindung ist interessanterweise überhaupt nicht im Bereich der KI angesiedelt. Stattdessen bezieht sie sich auf den Bereich der Metallurgie, insbesondere auf die Überwachung eines Schmelzgefäßes für geschmolzene Metalle. Sie beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung des Zustands einer feuerfesten Auskleidung eines solchen Gefäßes auf der Grundlage von während des Gebrauchs gemessenen Daten, z. B. der Temperatur, und gespeicherten Daten, z. B. Materialeigenschaften.

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag im Beschwerdeverfahren lautet:
Verfahren zur Bestimmung des Zustandes der feuerfesten Auskleidung eines die Metallschmelze enthaltenden Gefässes,
bei dem Daten dieser feuerfesten Auskleidung (12), wie Materialien, Wanddicke, Einbauart und weitere erfasst bzw. gemessen und ausgewertet werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
die nachfolgenden gemessenen bzw. ermittelten Daten eines jeweiligen Gefässes (10) umfassend gesammelt und in einer Datenstruktur gespeichert werden, nämlich
die anfängliche Feuerfestzustellung der inneren Gefässauskleidung (12), in Bezug auf Materialien, Materialeigenschaften, Wandstärken von Steinen und Einspritzmaterialien als Pflegedaten;
Produktionsdaten während dem Einsatz, in Bezug auf Schmelzmenge, Temperatur, Zusammensetzung der Schmelze bzw. der Schlacke und deren Dicke, Abstichzeiten, Temperaturverläufe, Behandlungszeiten und metallurgische Parameter;
Wandstärken der Auskleidung nach dem Einsatz eines Gefässes (10) zumindest bei Stellen mit dem grössten Abnützungsgrad;
weitere Prozessparameter, in Bezug auf Einfüll- bzw. Abstichart der Metallschmelze in bzw. aus dem Gefäss (10);
dass aus den gemessenen bzw. ermittelten Daten bzw. Parametern der Pflegedaten, der Produktionsdaten, der Wandstärken sowie der Prozessparameter ein Rechenmodell erstellt wird, mittels dem diese Daten bzw. Parameter durch Berechnungen und daraus folgenden Analysen ausgewertet werden,
wobei aus den Messungen der Wandstärken der Auskleidung (12) nach einer Anzahl von Abstichen mittels einer Regressionsanalyse das Rechenmodell adaptiert wird,
durch welches der Verschleiss unter Berücksichtigung der gesammelten und strukturierten Daten berechnet wird.
Die Beschreibung enthielt nicht ein einziges Beispiel dafür, wie ein Berechnungsmodell zu bestimmen ist, geschweige denn eine plausible Erklärung dafür, wie das beanspruchte Verfahren die Bestimmung des Zustands der Auskleidung ermöglicht. Daher widerrief die Einspruchsabteilung das Patent wegen unzureichender Offenbarung.
Die Patentinhaberin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass das beanspruchte Berechnungsmodell implizit ein neuronales Netz beinhalte und dass der Fachmann zum Prioritätsdatum des Patents (im Jahr 2013) in der Lage gewesen sei, ein neuronales Netz einzurichten.
Die Anmeldung war jedoch nicht als KI-Anmeldung verfasst und enthielt keinen Hinweis auf KI, neuronale Netze, maschinelles Lernen, Trainingsdaten oder damit zusammenhängende Erläuterungen, die über eine kurze Erwähnung eines neuronalen Netzes in einem etwas unklaren Unteranspruch hinausgingen.
Folglich schloss sich die Kammer nicht der Auffassung des Patentinhabers an und wies die Beschwerde zurück.
Kommentar
Die Entscheidung ist nachvollziehbar. Wären die Argumente des Patentinhabers akzeptiert worden, könnte im Grunde jede Anmeldung, die eine nicht ausreichend offenbarte Berechnung beansprucht, mit dem Argument gerettet werden, dass irgendeine KI dies tun könnte.
Das USPTO hatte ähnliche Vorbehalte gegen das beanspruchte Modell. In einem parallelen US-Verfahren (14/777,810) wurde der Antrag unter anderem wegen Nichteinhaltung der Anforderung an die schriftliche Beschreibung (35 U.S. Code § 112) abgelehnt, da die Beschreibung keine Details über das Modell enthielt (Amtsbescheid vom 7. Dezember 2017).
Der Vertreter des Patentinhabers hat jedoch in einem Punkt völlig Recht: Das Wissen des Fachmanns ändert sich aufgrund des raschen Fortschritts auf dem Gebiet der KI sehr schnell.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach unter: muc@maucherjenkins.com oder telefonisch: +49 89 340 77 26-0.
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