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Der missverstandene Klassiker: Äquivalenter Aortendruck – ARC Seibersdorf (T 161/18)
Die Entscheidung T 161/18 Äquivalenter Aortendruck – ARC Seibersdorf vom 12. Mai 2020 bezieht sich auf die Anmeldung EP 1955228 A2 (Prioritätsdatum 08.11.2005).
In der Anmeldung beansprucht wurde ein Verfahren zur Bestimmung des Herzzeitvolumens eines Patienten durch Messung eines peripheren Blutdrucks, dessen Umwandlung in einen Aortendruck und die Ableitung des Herzzeitvolumens daraus. Insbesondere wurde beansprucht, eine im peripheren Bereich gemessene arterielle Blutdruckkurve unter Verwendung eines künstlichen neuronalen Netzwerks in den entsprechenden Aortendruck umzuwandeln. In der Beschreibung wurde vorgeschlagen, ein fully-connected deep feedforward net (d. h. ein fc-MLP) zu verwenden, das durch Backpropagation auf Eingangsdaten (periphere Drücke) und entsprechende Ausgangsdaten (Aortendrücke) von einer Vielzahl von Patienten trainiert wurde. Abbildung 3 zeigt die Struktur des Neuronalen Netzes:

Anspruch 1 lautet wie folgt:
- Verfahren zur Bestimmung des Herzzeitvolumens aus einer an der Peripherie gemessenen arteriellen Blutdruckkurve, bei welchem die an der Peripherie gemessene Blutdruckkurve rechnerisch auf den äquivalenten Aortendruck transformiert wird und aus dem äquivalenten Aortendruck das Herzzeitvolumen errechnet wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Transformation der an der Peripherie gemessenen Blutdruckkurve in den äquivalenten Aortendruck mit Hilfe eines künstlichen neuronalen Netzes vorgenommen wird, dessen Gewichtungswerte durch Lernen bestimmt werden.
Die Neuheit gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik (D1, WO 92/12669 A1) bestand in der Verwendung des neuronalen Netzes. Ein weiteres Dokument (D4, US 5339818 A) offenbarte die Verwendung eines neuronalen Netzwerks für Berechnungen von Blutdrücken, jedoch nicht für die Bestimmung eines Aortendrucks. Die Prüfungsabteilung wies die Anmeldung dennoch als nicht erfinderisch gegenüber der Kombination von D1 und D4 zurück.
Die Anmelderin legte Beschwerde ein. In einer Mitteilung vor der geplanten mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdekammer ein weiteres Dokument zum Stand der Technik ein (D8, Qasem et al.: A neural network for estimation of aortic pressure from the radial artery pressure pulse. 2001 Conf. Proc. 23rd Annual Int. Conf. IEEE Eng. Med. Biol. Soc., Istanbul, vol. 1 p. 237), das in erster Instanz nicht angeführt worden war. D8 bezog sich ausdrücklich auf die Verwendung eines neuronalen Netzwerks für den beanspruchten Zweck. Die Kammer erhob auch einen Einwand wegen unzureichender Offenbarung, der in erster Instanz nicht erhoben worden war. Daraufhin zog die Anmelderin den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück und reichte keine weiteren Argumente ein, wodurch sie den Fall praktisch aufgab. Die Kammer wies die Beschwerde dann aus den in der Mitteilung dargelegten Gründen zurück.
Kommentar
Interessanterweise hätte die Kammer die Beschwerde – mit einer gewissen Berechtigung – ganz einfach damit zurückweisen können, dass die Erfindung gegenüber der Kombination von D1 und D8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Sie fügte jedoch einige weitere Bemerkungen über einen Offenbarungsmangel und mangelnde Glaubwürdigkeit des technischen Effekts hinzu, die für die Entscheidung des Falles nicht notwendig erscheinen. Darüber hinaus wurde keiner dieser Punkte tatsächlich mit dem Vertreter der Anmelderin erörtert, wodurch sich die Auffassung der Kammer hätte ändern können.
Was die ausführbare Offenbarung betrifft, ging der Ausschuss davon aus, dass in der Anmeldung offengelegt werden sollte (Nr. 2.1),
- welche Eingabedaten für das Training des ANN geeignet sind, oder
- ein geeigneter Datensatz zur Lösung des Problems (offen gelassen, ob es sich dabei um einen Trainingsdatensatz oder die Gewichte handeln sollte).
Im Allgemeinen ist dies eine vernünftige Anforderung, da der Fachmann dieses Wissen benötigt, um das Netz zu trainieren, was wiederum eine Voraussetzung für die Anwendung im beanspruchten Verfahren ist. Natürlich ist nur die erste Option praktikabel, da die Einreichung ganzer Datensätze mit der Anmeldung für das EPA weder machbar noch hilfreich ist.
Es ist fraglich, ob die Kammer nicht vielleicht zu streng mit der Anmeldung war. Der Leser möge selbst einen Blick auf den ersten Satz auf S. 6 der Veröffentlichung der Anmeldung (WO 2007/053868 A2) werfen, der die von der Kammer aufgeworfene Frage wörtlich beantwortet: Der Trainingsdatensatz umfasst Paare von peripheren und aortalen Blutdrucksignalen. Was die spezifischere Frage betrifft, welche Datenformate zu verwenden sind, so sei angemerkt, dass in der Anmeldung ausführlich beschrieben wird, was ein fc-MLP ist und wie es funktioniert. Zum Prioritätsdatum (Ende 2005) waren MLPs schon lange bekannt (Rumelhart et al., Nature 323, 533, veröffentlicht 1986) und Gegenstand laufender Forschung (Bengio et al., J. ML Res. 3, 1137, veröffentlicht 2003). Daher hätte der Fachmann aufgrund der Detailgenauigkeit der Beschreibung die Erfindung in die Praxis umsetzen und die Daten in einem Format bereitstellen können, das von einem solchen Netzwerk verarbeitet werden kann.
Was die erfinderische Tätigkeit betrifft, so war die Kammer der Ansicht, dass die technische Wirkung nicht glaubhaft erreicht werden kann, da in der Anmeldung nicht angegeben wurde, wie das neuronale Netz den Schmalbandcharakter und die Resonanzphänomene im niederfrequenten Teil des Übertragungswegs zwischen Peripherie und Aorta berücksichtigt (Nr. 3.5). Hier scheint die Kammer zu hohe Anforderungen an die Beschreibung gestellt zu haben. Eine der Besonderheiten neuronaler Netze besteht darin, dass ihre innere Funktionsweise nicht offensichtlich ist und nicht jeder Zwischenwert eine klare semantische Bedeutung hat. Latente Darstellungen sind im Allgemeinen nicht für Menschen lesbar. Daher hätte die Kammer den Einwand entweder gar nicht erheben dürfen oder zumindest den Anmelder auffordern sollen, den Effekt durch nachgereichte Beweise zu belegen. Dies sollte heutzutage möglich sein, siehe G 2/21, da in der Beschreibung angegeben wurde, dass eine genaue Vorhersage möglich ist, und somit dem Fachmann genügend Anweisungen gegeben wurden, um den Effekt bereits am Prioritätstag zu erzielen.
Obwohl einige Beobachter davor warnten, dass die Entscheidung der Beginn eines viel strengeren Ansatzes bei der ausführbaren Offenbarung von KI-Anmeldungen sein könnte (z. B. F. Hagel, EPI Information 4/2020, S. 22), scheint dies nicht eingetreten zu sein.
Zusammenfassend lässt sich die T 161/18 als eine typische T-Entscheidung der Beschwerdekammern des EPA charakterisieren: Sie zielt darauf ab, den vorliegenden Fall zu entscheiden, und ihre Begründung wird im Kontext der zugrunde liegenden Anmeldung und der eingereichten Anträge und Argumente deutlich.
Es sei angemerkt, dass ein paralleles US-Verfahren zur Erteilung von US8920327B2 führte. Der US-Prüfer hatte dieselben Dokumente zum Stand der Technik D1 und D4 wie die Prüfungsabteilung des EPA angeführt, jedoch nicht das Dokument D8 des EP-Beschwerdeverfahrens. Darüber hinaus sah das USPTO keine Probleme bei der Ausführbarkeit (Enablement). Bei Fragen stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach unter: muc@maucherjenkins.com oder telefonisch: +49 89 340 77 26-0.
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