- Home
- News and Events
- Kommentare & Analysen
- Birkenstock-Sandalen: Über Kunst lässt sich streit...
Birkenstock-Sandalen: Über Kunst lässt sich streiten
Der Bundesgerichtshof hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen entschieden und den urheberrechtlichen Schutz der Sandalen nun abgelehnt.
Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin, Teil der Birkenstock-Gruppe, vertreibt verschiedene Sandalenmodelle. Die Beklagten bieten ebenfalls Sandalen online an oder produzieren diese als Lizenznehmer. Die Klägerin sieht ihre Modelle als urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst und behauptet, die Angebote der Beklagten verletzten ihr Urheberrecht. Der Designschutz, der teilweise aus den 60er und 70er Jahren stammenden Modelle, war bereits abgelaufen.
Der BGH entschied nun, dass die Sandalenmodelle der Klägerin keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind. Nach Auffassung des BGH setzt der urheberrechtliche Schutz von Gebrauchsgegenständen voraus, dass ein gewisser Grad an Gestaltungsspielraum besteht, mithin ein gestalterischer Freiraum, der auch in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Soweit die Gestaltung allerdings durch technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge bestimmt ist, scheidet ein freies und kreatives Schaffen aus. Der BGH betont, dass für Werke der angewandten Kunst eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist, die gerade auch eine Individualität des Urhebers erkennen lässt. Rein handwerkliches Schaffen begründet nach Ansicht des Gerichts keinen Urheberrechtschutz. Der Gestaltungsspielraum wurde nach Ansicht des BGH bei den in Frage stehenden Sandalenmodelle nicht künstlerisch ausgeschöpft, weshalb der urheberrechtliche Schutz abgelehnt wurde.
Was bedeutet das für Sie?
Mit der vorliegenden Entscheidung erteilt der BGH dem Versuch, das Urheberrecht als Wunderwaffe gegen Produktnachahmungen im Bereich der Gebrauchsgegenstände zu verwenden, eine klare Absage.
Das Urheberrecht schützt neben Werken der schönen Künste, wie Literatur und Musik, grundsätzlich auch Werke der angewandten Künste, also Gebrauchsgegenstände wie z.B. Möbel und Autos. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Werk eine gewisse „Gestaltungshöhe“ aufweist. Gerade bei Gegenständen, die in erster Linie einem Gebrauchszweck dienen, und damit in ihrer Formgebung in gewisser Weise „vorbestimmt“ sind, wird seit jeher diskutiert, wie hoch diese „Gestaltungshöhe“ denn sein muss. Wo genau ist die Grenze zwischen einem „Kunstgegenstand“ und einem bloßen „Gebrauchsgegenstand“ zu ziehen? Wie schwer das zu beurteilen ist, zeigen gerade auch die uneinheitlichen Entscheidungen Sandalen in den Vorinstanzen. Teils wurde urheberrechtlicher Schutz der Sandalen bejaht, teils abgelehnt.
Der BGH hat nun klargestellt, dass es nicht ausreicht, die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Gebrauchsgegenständen darauf zu stützen, dass sie sich im Gesamteindruck von der Formensprache vorbekannter Gestaltungen unterscheiden und korrigiert damit die Rechtsprechungstendenz der letzten Jahre, eher geringere Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen zu stellen.
Im Ergebnis ist es richtig, bei Gebrauchsgegenständen einen strengen Maßstab anzulegen. Würde man kurzlebigen und niederschwelligen Produktgestaltungen ohne höhere Anforderungen Urheberrechtschutz gewähren, würde nicht nur das Designrecht und dessen kürzere Schutzfrist entwertet, sondern aufgrund der langen Schutzdauer des Urheberrechts der Wettbewerb und mithin auch damit einhergehende Weiterentwicklung und Innovation unterbunden.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Produktgestalter, Modeschaffende und Erfinder nun schutzlos gestellt sind. Vielmehr ist es für diese – wie auch bisher – wichtig, sich im Hinblick auf denkbare Schutzmöglichkeiten, wie Patente, Marken und Designs, gut beraten zu lassen und diese dann auch systematisch anzumelden und bei Nachahmungen daraus vorzugehen.
Weitere News & Events