- Home
- News and Events
- Kommentare & Analysen
- Angemessene Vergütung und Auskunftsanspruch bei we...
Angemessene Vergütung und Auskunftsanspruch bei werblicher Nutzung eines Porträtfotos
BGH, Urteil vom 18.06.2025 – I ZR 82/24
Zu der Frage, ob einem Fotografen ein Auskunftsanspruch und eine angemessene Nachvergütung nach §§ 32a, 32d UrhG zustehen, wenn ein ursprünglich niedrig vergütetes Porträtfoto später in erheblichem Umfang zu Werbezwecken verwendet wurde.
Ausgangslage
Der Kläger ist Berufsfotograf und fertigte im Juli 2011 Porträtaufnahmen der Geschäftsführerin eines Unternehmens an, das Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Dabei ging der Kläger davon aus, dass das Bild für einen Trainingsplan verwendet werden sollte. Für das Fotoshooting erhielt der Kläger ein Honorar von lediglich 180 €, entsprechend vier Stunden Arbeit zu einem Stundensatz von 45 €. In der Folgezeit nutzte die Beklagte jedoch einen Bildausschnitt aus den Aufnahmen, der das Gesicht der Geschäftsführerin zeigt, umfassend zur Bewerbung ihrer Produkte: Das Foto wurde auf Verpackungen von etwa 25 Produktkategorien im Nahrungsergänzungsmittelbereich gedruckt und in großem Umfang im Onlinehandel sowie über einen Teleshopping-Sender vertrieben. Der Kläger machte daraufhin Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Nachvergütungsansprüche geltend.
Zentrale Streitfrage
Die zentrale Frage des Verfahrens war, ob ein Anspruch auf Auskunft und gegebenenfalls zusätzliche Vergütung für den Urheber (Fotografen) besteht, wenn sein Werk entgegen ursprünglicher Absprache werblich und wirtschaftlich umfangreich verwendet wurde?
Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob das Portraitfoto nur einen „nachrangigen Beitrag“ zur Produktgestaltung darstellte – was einen Ausschluss des Auskunftsanspruchs (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG) zur Folge gehabt hätte – oder ob es ökonomisch wesentlich für den Absatz war.
Ein weiterer Streitpunkt war die Verwirkung des Anspruchs, da der Fotograf jahrelang kein weiteres Honorar verlangt hatte, trotz enger Zusammenarbeit mit der Beklagten.
Streitentscheidende Normen
- 32d Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UrhG, § 32a Abs. 1 UrhG, §§ 242, 259 BGB
Leitsätze der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof bejahte den Auskunftsanspruch des Fotografen nach § 32d Abs. 1 UrhG und stellte fest, dass auch ein ursprünglich gering vergütetes Werk einen Anspruch auf nachträgliche angemessene Vergütung nach § 32a UrhG begründen kann, wenn sich dessen wirtschaftlicher Wert im Laufe der Nutzung erheblich erhöht.
Nach Auffassung des Gerichts ist das vom Kläger geschaffene Porträtfoto urheberrechtlich geschützt und bildete keinen bloß untergeordneten Beitrag im Sinne von § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG. Die Verwendung des Bildes war aus Sicht des Gerichts werblich prägend. Die durchgängige Präsenz des Gesichts der Geschäftsführerin auf den Produktverpackungen diente nicht bloß illustrativen Zwecken, sondern stellte ein zentrales Marketingelement zur Produktwiedererkennung dar. Derartige gestalterische Elemente sind als urheberrechtlich relevante Beiträge anzusehen, die keinesfalls lediglich „nachrangig“ sind.
Das Gericht stellte klar, dass für den Ausschluss des Auskunftsanspruchs hohe Anforderungen gelten und ein urheberrechtlicher Beitrag nur dann als nachrangig gewertet werden kann, wenn er für die wirtschaftliche Verwertung des Gesamtprodukts erkennbar ohne Bedeutung ist. Dies sei im vorliegenden Fall eindeutig nicht gegeben, da das Porträt als identitätsstiftendes Element in der gesamten Produktpräsentation eingesetzt wurde.
Darüber hinaus erkannte der BGH konkrete Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der ursprünglich gezahlten Vergütung (180 €) und der wirtschaftlichen Bedeutung der tatsächlichen Nutzung. Dieses Missverhältnis löst grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Nachvergütung gemäß § 32a Abs. 1 UrhG aus. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Urheber den Umfang der Nutzung bei Vertragsschluss kannte oder hätte erkennen können, maßgeblich ist vielmehr die objektive Entwicklung der Werknutzung.
Ob der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte seine Ansprüche dadurch verwirkt, dass er die beanstandeten Handlungsweisen der Beklagten über einen Zeitraum von acht Jahren geduldet hat, wobei er während dieser ganzen Zeit im ständigen Kontakt zur Beklagten stand und weitere zahlreiche Aufträge, für die er „fürstlich“ entlohnt worden sei, angenommen hat, rechtsrelevant ist, muss die Vorinstant (OLG München) klären. Sollte eine Verwirkung bejaht werden, würden sowohl der Nachvergütungs- als auch der Auskunftsanspruch entfallen.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Position von Urheberinnen und Urhebern, insbesondere von Fotografen und Fotografinnen, deren Werke später in wirtschaftlich bedeutsamer Weise verwendet werden. Selbst vermeintlich einfache oder gering vergütete Auftragsarbeiten können bei entsprechender wirtschaftlicher Auswertung Ansprüche auf Auskunft und Nachvergütung auslösen. Unternehmen, die auf Werke Dritter zugreifen, sind daher gut beraten, Nutzungsrechte klar, vollständig und in Bezug auf die Art und Dauer der Verwertung vertraglich zu regeln.
Darüber hinaus macht das Urteil deutlich, dass die Ausnahmevorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG eng auszulegen ist: Werbliche oder produktidentitätsstiftende Nutzungen sind nicht a priori als „nachrangige“ Beiträge anzusehen, nur weil der ursprüngliche Erstellungsaufwand des Urhebers gering war. Die Verwertung über Verpackung, Webshops, Teleshopping etc. kann ein Werk unabhängig von dem ursprünglichen Aufwand des Urhebers in den zentralen Werbe- und Absatzkontext heben und somit die Auskunfts- und Nachvergütungsansprüche auslösen. Für Kreative unterstreicht die Entscheidung die Notwendigkeit, die Nutzung ihrer Werke zu dokumentieren und deren Entwicklung wirtschaftlich zu beobachten, um gegebenenfalls rechtzeitig auf eine unzureichende Vergütung reagieren zu können.
Weitere News & Events