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OLG Düsseldorf bestätigt: Haftung für Patentverletzungen kann auch Prokuristen treffen
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. 2 U 63/24) die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach im Einzelfall auch die Prokuristin eines Unternehmens wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
Die Klägerin ist Inhaberin eines europäischen Patents für eine Kassette zur Abgabe von Beuteln aus einem Folienschlauch, die u.a. bei Windeleimern eingesetzt werden, welche die Klägerin auch vertreibt. Die Beklagte zu 1) ist ein kleines polnisches Unternehmen, das Nachfüllfolie für Windeleimer u.a. in Deutschland vertreibt. Die Beklagte zu 2) ist als einzige Prokuristin und Mitgesellschafterin der Beklagten zu 1) tätig und war früher Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). Auf der streitgegenständlichen Handelsplattform wird sie als Unternehmensvertreterin genannt. Im polnischen Handelsregister findet sich bei der Firmenanschrift ihre private E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit.
Die Klägerin hatte die Beklagten wegen Patentverletzung außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Auf diese Abmahnung hatte die Beklagte zu 2) von ihrer privaten E-Mail-Adresse aus reagiert und eine Patentverletzung abgestritten. Zudem teilte sie mit, nicht mehr Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) zu sein und verwies auf die offizielle E-Mail-Adresse der Beklagten zu 2).
Das LG Düsseldorf verurteilte sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) mit Urteil vom 9. Juli 2024 (Az. 4c O 12/23) wegen mittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz. Die Beklagte zu 2) legte hiergegen Berufung vor dem OLG Düsseldorf ein. Die Verantwortlichkeit bzgl. der Einhaltung patentrechtlicher Vorschriften läge allein bei der Geschäftsführung. Sie sei insbesondere auch keine leitende Angestellte, sondern laut ihrem Arbeitsvertrag für die Postverarbeitung und Buchhaltung zuständig.
Hierauf kam es aus Sicht des OLG jedoch nicht an. Im Einzelfall würden - unabhängig von ihrer (formalen) Organstellung - auch Angestellte in leitender Funktion vollumfänglich für Patentverletzungen haften. Auf die arbeitsrechtliche Definition käme es hierbei nicht an. Für die Haftung als Täter bzw. Mittäter einer Patentverletzung sei es vielmehr entscheidend, ob sich die Patentverletzung als vom leitenden Angestellten im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs beherrschte eigene Entscheidung – im Abgrenzung zu einer Hilfsperson ohne eigene Tatherrschaft - darstelle.
Die Abberufung als Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) sei daher irrelevant. Aus Sicht des OLG ist die Beklagte zu 2) gerade keine Arbeitnehmerin mit nur untergeordneter Stellung, sondern hat das patentverletzende Angebot in leitender Funktion (mit-)verantwortet. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigte das OLG insbesondere dass die Beklagte zu 2) 49 % der Geschäftsanteile der Beklagten zu 1) hält und einzige Prokuristin der Beklagten zu 1) ist. Im polnischen Handelsregister fände sich außerdem ihre private E-Mail-Adresse als Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten zu 1). Zudem habe die Beklagte zu 2) inhaltlich auf die Abmahnung von ihrer privaten E-Mail-Adresse aus reagiert, indem sie eine Patentverletzung in Abrede stellte. Damit habe sie den Eindruck vermittelt, für das Angebot zuständig zu sein. Aus dem Verweis auf ihre Abberufung als Geschäftsführerin und auf die offizielle E-Mail-Adresse der Beklagten zu 1) folge nichts anderes.
Die Entscheidung des OLG zeigt, dass eine patentrechtliche Haftung neben dem Unternehmen und dessen Geschäftsführungsebene auch leitende Angestellte, wie bspw. Prokuristen, treffen kann. Dabei ist es nicht entscheidend, wie das Einsatzfeld der betreffenden Person arbeitsrechtlich festgelegt ist. Das Patentrecht setzt eigene haftungsrechtliche Maßstäbe und fragt danach, welche Entscheidungskompetenz der betreffenden Person in Bezug auf das patentverletzende Angebot zukommt. Im Falle von Patentverletzungen sollte daher stets sehr genau geprüft werden, wer im Rahmen einer Abmahnung bzw. infolgedessen vor Gericht in Anspruch genommen werden kann. Dies kann insbesondere mit Blick auf mögliche Schadensersatzansprüche von Bedeutung sein, beispielsweise wenn Unsicherheiten hinsichtlich der Solvenz des Unternehmens bestehen.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach unter: freiburg@maucherjenkins.com oder telefonisch: +49 (0)761 79 174 0
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