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Fake News oder zulässige Kritik? BGH entscheidet im Fall Twitter-Mädchen Bana
Ausgangslage
Im vorliegenden Fall nahm der Kläger zu 1, ein Journalist, gemeinsam mit der Klägerin zu 2, einer Mediengesellschaft, den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Anlass war ein Beitrag des Klägers zu 1 auf der von der Klägerin zu 2 betriebenen Internetseite „stern.de“, in dem über ein siebenjähriges syrisches Mädchen namens Bana berichtet wurde, das während der Belagerung der Stadt Aleppo durch die syrische Armee regelmäßig Twitter-Nachrichten zur Lage in der Stadt veröffentlich habe, anschließend aber aus dem sozialen Netzwerk verschwunden war. Der Beklagte, ein Blogger aus Mannheim, veröffentlichte in seinem „Blauer Bote Magazin“ daraufhin zwei Artikel, in denen er die journalistische Darstellung scharf kritisierte. Dabei bezeichnete er den Kläger zu 1 unter anderem als „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzenten“ und warf ihm die Verbreitung von „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“ vor. Die Kläger sahen in diesen Äußerungen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und begehrten deren Unterlassung. Nachdem die Vorinstanzen zugunsten der Kläger entschieden haben, wandte sich der Beklagte an den BGH.
Zentrale Streitfrage
Handelt es sich bei den öffentlich geäußerten Vorwürfen, ein Journalist habe „Fake News“ verbreitet und sei ein „Nachrichtenfälscher“, um unzulässige Tatsachenbehauptungen oder um durch die Meinungsfreiheit geschützte Werturteile?
Streitentscheidende Normen: Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
Leitsätze der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Äußerungen des Beklagten nicht als unzulässige Tatsachenbehauptungen, sondern als zulässige Werturteile im Rahmen der Meinungsfreiheit zu werten seien.
Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Dabei kommt es bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an.
Der Beklagte machte in seinen Beiträgen die Bewertung der Artikel des Klägers zu 1 als „Fake“ vor allem anhand bestimmter Kriterien wie dem Alter des Mädchens, seinem einwandfreien Englisch und unglaubwürdigem Foto fest, das er für manipuliert hielt. Hierbei stehen die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens im Vordergrund, so dass der BGH zum Schluss kam, die angegriffenen Äußerungen fallen unter den Schutz der Meinungsfreit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Auch handelte es sich bei den Äußerungen des Beklagten nicht um eine Schmähkritik, da der inhaltliche Schwerpunkt seiner Beiträge in der kritischen Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Berichterstattung der Kläger lag. Der Begriff „Nachrichtenfälscher“ in Verbindung mit „Fake-News-Produzent“ kann im konkreten Fall als durch das Grundgesetz zulässige Meinungsäußerung gewertet werden.
Das Urteil verdeutlicht die notwendige Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Der BGH entschied, dass das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht der Kläger überwiegt, da die Äußerungen des Beklagten im Rahmen einer subjektiven Bewertung eines öffentlich diskutierten Themas verstanden werden müssten. Die scharfe und zugespitzte Kritik an journalistischer Arbeit stellt zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Journalisten dar. Ein Journalist bzw. Presseorgan muss aber im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen das Hinterfragen seiner Motivation und deren kritische Beleuchtung in weitem Umfang hinnehmen.
Folgen für die Praxis
Für Medienhäuser und einzelne Journalisten bedeutet die Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts, dass sie sich auch scharfer Kritik an ihrer Arbeit stellen müssen, wenn diese durch den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt ist. Die Meinungsfreiheit schützt auch drastische Formulierungen, sofern sie sich auf eine erkennbare Tatsachengrundlage stützen und nicht zur Schmähkritik entarten.
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