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Das Zusammenspiel von Non-disclosureagreement und § 16 Geschäftsgeheimnisgesetz
Wie kommt man in einer Geheimnisstreitsache zu seinem Recht ohne „die Katze aus dem Sack zu lassen“?
In einem vorherigen Beitrag "Schutz ganz ohne Schutzrecht?" standen die „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ nach § 2 Nr. 1 GeschGehG im Zentrum. Heute soll das „Geschäftsgeheimnisverfahrensrecht“, insbesondere § 16 GeschGehG, der die Einstufung von Informationen im Gerichtsprozess als „geheim“ ermöglicht, beleuchtet werden. Dieser Beitrag zeigt, wie außergerichtliche Maßnahmen und prozessuale Instrumente im Zusammenspiel den Geheimnisschutz absichern. Der abschließende Blick in die Entscheidungspraxis illustriert, wie weit die gesetzlich vorgesehene Systematik und die Praxis divergieren.
Non-disclosure-Agreements (NDAs) oder confidentiality agreements sind ein unentbehrliches Instrument im Rahmen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 GeschGehG. Mit Hilfe dieser vertraglichen Vereinbarungen verpflichten sich kooperierende Parteien zur Geheimhaltung und schaffen damit eine der Grundvoraussetzungen, um eine bloße Information in den Status eines Geschäftsgeheimnisses zu erheben.
Kommt es zwischen den Vertragspartnern zu einem Prozess, entsteht oft folgendes Dilemma: Die Klägerin verliert „entweder den Prozess oder ihr Geheimnis“, denn sie wird sich im Rahmen der Verhandlung über das betreffende Geheimnis nicht ausschweigen können. Ein Äquivalent zum „filing under seal“ welches das US-Recht für das Einbringen von vertraulichen Informationen in den Gerichtsprozess vorsieht, gibt es in Deutschland nicht.
Hier kommt § 16 GeschGehG ins Spiel, der es Parteien ermöglicht, Informationen, die sie in den Prozess einführen, auf Antrag und Glaubhaftmachung einer Partei als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. § 16 Abs.1 GeschGehG lautet:
„Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können.“
Die bloße Möglichkeit, dass ein Geschäftsgeheimnis betroffen sein könnte, reicht aus, um den Antrag zu stellen. Der Gedanke, der schon dem NDA zu Grunde liegt, wird durch § 16 GeschGehG auf prozessualer Ebene fortgeführt: Ein notwendiger Informationsaustausch wird ermöglicht, indem er durch Geheimhaltungsmaßnahmen abgesichert wird. Während ein NDA die inhaltliche Zusammenarbeit ermöglicht, sichert der Antrag nach § 16 GeschGehG den Rechtsschutz ab.
In der Folge müssen nicht nur die Prozessparteien, sondern gemäß § 16 Abs. 2 GeschGehGauch „ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben“ die betreffende Information von Gesetz wegen vertraulich behandeln. Bei Nichtbeachtung drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gemäß § 17 GeschGehG.
Auch für die Beklagte kann sich die Notwendigkeit ergeben, Angaben zu Informationen zu machen, zu denen sie, aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen NDAs, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Üblicherweise ist für diesen Fall im NDA eine Klausel sachgerecht und gebräuchlich, wonach die Einbringung von Informationen in das gerichtliche Verfahren nur nach Erwirkung prozessualer Geheimhaltungsmaßnahmen zulässig sein soll. Dann kann die Information in das Verfahren eingebracht werden, ohne vertragsbrüchig zu werden.
Zusammengefasst ist also eine Kombination aus beiden Instrumenten empfehlenswert. Das NDA bindet nur die Parteien, gilt jedoch auch außergerichtlich und bietet somit einen breiteren Schutzbereich als die prozessualen Geheimhaltungsmaßnahmen. Letztere greifen erst im Prozess, binden jedoch einen größeren Personenkreis als das NDA, da ausdrücklich auch Parteivertreter und Gerichtspersonal genannt sind.
In Patentstreitsachen sind die §§ 16-20 GeschGehG ausdrücklich durch die Norm § 145a PatG eingebunden:
„In Patentstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen.“
Soweit die Theorie. Bedauerlicherweise gibt es bisher nur wenige Gerichtsentscheidungen zum prozessualen Geheimnisschutz [1]. Diese Entscheidungen zeigen bislang (noch) keine klare Linie bezüglich der Frage, ob die Gerichte den für den Rechtssuchenden elementaren Geheimnisschutz großzügig gewähren, was für einen effektiven Rechtsschutz unentbehrlich wäre.
In einem im Hinblick auf effektiven Geheimnisschutz missglückten Beschluss vom 14.04.2023, Az. 7 O 91/22, hat das LG Mannheim einem Antrag nach § 16 GeschGehG das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen, da zwischen den Parteien bereits ein strafbewehrtes NDA bestand. Hierbei hat es verkannt, dass sowohl der Schutzzweck (außergerichtlicher Schutz vs. prozessualer Schutz) als auch der gebundene Personenkreis (nur die Parteien oder auch Dritte) von NDA und Geheimnisschutzverfahrensrecht nach § 16 GeschGehG nicht deckungsgleich sind. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Betrachtungsweise anschließen.
Fazit
Um Geschäftsgeheimnisse zu schützen muss sowohl die außergerichtliche als auch die prozessuale Situation in den Blick genommen werden. Es sind aktive Schritte notwendig, um sich abzusichern. Leider ist die gerichtliche Praxis (noch) volatil und eine „best practice“ für den Rechtsanwender wohl Zukunftsmusik.
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