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BGH-Beschluss: Die Kölner-Dom-Entscheidung
BGH-Beschluss vom 12.10.23 – I ZB 28/23
Die Kölner-Dom-Entscheidung
Zum Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bei Eintragung eines Markennamens, der aus einer adjektivierten Ortsangabe („Kölner“) und einer Bauwerksbezeichnung („Dom“) besteht.
Ausgangslage
Bei der Klägerin handelte es sich um die „Hohe Domkirche zu Köln“, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, welche zugleich Eigentümerin des weltbekannten Doms ist. Diese meldete das Zeichen „Kölner Dom“ am 18.10.18 zur Eintragung als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt an, wurde aber mit Beschluss vom 11.12.20 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Hiergegen wehrte sich die Anmelderin bereits mithilfe einer erfolglosen Beschwerde vor dem Bundespatentgericht. Vor dem Bundesgerichtshof verfolgt die Klägerin ihr Eintragungsbegehren weiter.
Zentrale Streitfrage
Besitzt die Bezeichnung „Kölner Dom“ die für eine Marke unverzichtbare Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, d.h. kann der Verkehr anhand dieser Bezeichnung ohne Weiteres erkennen, von welchem bestimmten Unternehmen die angebotenen Waren und Dienstleistungen stammen?
Streitentscheidende Norm
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Leitsätze der Gerichtsentscheidung
Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Allenfalls eine Bezeichnung wie beispielsweise „Erzbistum Köln“ oder „Kölner Domkapitel“ könnte in diesem Fall als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden.
Grund hierfür ist, dass Bezeichnungen, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, nicht dazu geeignet sind, dem Verkehr deren betriebliche Herkunft zu vermitteln, da diese stets nur als gebräuchliche Wörter und nicht als Unterscheidungsmittel wahrgenommen bzw. aufgefasst werden. So ging hierbei der BGH ebenfalls davon aus, dass die Bezeichnung „Kölner Dom“ aufgrund seiner weltweiten Bekanntheit als Kulturdenkmal vom Verkehr eher als thematische Angabe oder als dekoratives Motiv und nicht als Markenname verstanden werden würde. Indem die Bezeichnung „Kölner Dom“ folglich nicht auf deren betriebliche Herkunft schließen lässt, wird die Ursprungsidentität der jeweiligen Waren und Dienstleistungen nicht gewährleistet und somit die Hauptfunktion einer Marke nicht sichergestellt.
Wichtig zu erwähnen ist zudem, dass diese Beurteilung auch auf solche Waren und Dienstleistungen, welche nicht oder eher selten als Reiseandenken in Souvenirläden verkauft werden, Anwendung findet. So würde der Verkehr auch bei diesen die obige Bezeichnung als rein dekorativ oder als bloße Botschaft an die Umwelt wahrnehmen.
Schließlich stellte der BGH noch klar, dass das Zeichen „Kölner Dom“ bei keiner erdenklichen Verwendungsart über Unterscheidungskraft verfüge, da der Verkehr diese Bezeichnung auch bei einer kennzeichentypischen Anbringung dennoch immer nur als Themenangabe oder als bloßes Motiv verstehen würde.
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