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Erste Instanz erklärt deutsches CureVac-Patent auf mRNA-Impfstoff gegen Covid-19 für nichtig
Am 19. Dezember 2023 erklärte das Bundespatentgericht den deutschen Teil des europäischen Patents EP 1 857 122 B1 (siehe hier) der CureVac in Tübingen auf eine Nichtigkeitsklage von BioNTech aus Mainz hin für nichtig. Damit ist das Patent für das deutsche Territorium zunächst mit rückwirkender Kraft von Anfang an unwirksam.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. CureVac (die Firma arbeitet mit Glaxo Smithkline (GSK) zusammen) hat bereits angekündigt, in die Berufung beim Bundesgerichtshof (zweite Instanz) zu gehen.
Parallel ist in Düsseldorf ein Verletzungsverfahren anhängig, mit dem CureVac von BioNTech, die mit Pfizer zusammenarbeiten, Schadensersatz für die Verletzung ihres Patents (und einer Reihe weiterer Schutzrechte) fordert. Noch sieben weitere Schutzrechte (Patente und Gebrauchsmuster) der CureVac sind Gegenstand von Auseinandersetzungen mit BioNTech. Ziel der CureVac ist, als Schadensersatz für die Nutzung seiner Patentlehre einen Anteil an den Milliardenerlösen der BioNTech aus deren Verkäufen des Covid-19-Impfstoffes Comirnaty® einzufordern. Dies würde die finanzielle Situation des Tübinger Unternehmens konsolidieren helfen – CureVac selbst war mit klinischen Versuchen zu einem eigenen Impfstoffkandidaten gegen Covid-19 gescheitert und konnte keinen eigenen Impfstoff auf den Markt bringen. Es ist möglich, dass das Landgericht Düsseldorf, das für das Verletzungsverfahren zuständig ist und eine Verhandlung darüber bis zur Klarheit der Entscheidung über das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt und auf den 28. Dezember 2023 vertagt hatte, die Verhandlung erneut verschiebt, oder bereits auf der Basis des erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteil auf Nichtverletzung entscheidet. Siehe auch hier und hier.
Infolge des Urteils fiel der Aktienkurs der CureVac, die bisher noch keine Erlöse aus Produktverkäufen erzielt, am 19. Dezember 2023 um bis zu 40 %.
Zum Hintergrund bezüglich mRNA-Impfstoffen siehe auch hier.
Zum Hintergrund der Klagen und Verfahren ist folgendes anzumerken: In Deutschland werden Verletzungsverfahren vor bestimmten gesetzlich festgelegten Landgerichten als erster Instanz und dann gegebenenfalls in zweiter Instanz vor Oberlandesgerichten und im Falle einer Revision als dritter Instanz und lediglich hinsichtlich nur noch der Prüfung korrekter Rechtsanwendung dem Bundesgerichtshof verhandelt. Dagegen wird die Gültigkeit von Patenten ausschließlich in separaten Gerichtsverfahren vor dem Bundespatentgericht in München in sogenannten Nichtigkeitsverfahren geprüft und im Falle der Berufung in zweiter Instanz vor dem Bundesgerichtshof, der hier auch als Tatsacheninstanz prüft. Man spricht von einer Zweizügigkeit (englisch Bifurcation) der Verfahren oder dem Trennungsprinzip – Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren werden in unterschiedlichen Gerichten verhandelt. Im Verletzungsverfahren klagen Patentinhaber (Kläger oder Klägerinnen, hier CureVac) gegen potentielle Verletzer (Beklagte, hier BioNTech). Im Patentnichtigkeitsverfahren sind potentielle Verletzer Kläger oder Klägerinnen (hier BioNTech)und Patentinhaber Beklagte (hier CureVac). Dieses Trennungsprinzip ist eine Besonderheit des deutschen Rechtssystems im Patenbereich. In anderen Ländern (beispielsweise in Großbritannien) können in der Regel Entscheidungen über Verletzung und Nichtigkeit vor demselben Gericht behandelt werden. Letzteres gilt auch im Falle einer Verhandlung zum Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (umgangssprachlich auch als EU-Patent oder Einheitspatent bezeichnet) vor dem Einheitlichen Patentgericht, das am 1. Juni 2023 seine Tätigkeit aufgenommen hat. Das Einheitspatent gilt (Stand Dezember 2023) für 17 Staaten, die zu den Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens zählen. Siehe auch hier und Art. 32 EPGÜ.
Auch in den USA laufen eine Reihe von Klagen unter zehn U.S.-Patenten der Pfizer/BioNTech gegen CureVac.
Wir werden weiter über aktuelle und interessante Entwicklungen hinsichtlich der Patentstreitigkeiten zu Covid-19-Impfstoffen berichten.
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