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Social Media Beiträge können Designschutz verhindern
Social Media ist ein kraftvolles Werkzeug zur Bewerbung von Produkten. Doch ein häufiger Fehler, den viele Designer und Erfinder begehen, kann die Chancen auf Schutz ihres geistigen Eigentums erheblich gefährden.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) demonstrierte in seinem Urteil vom 06.03.2024 (T-647/22), in dem es über die Löschung eines durch Puma SE angemeldeten Schuhdesigns entschied, die zunehmende Bedeutung von Social Media Screenshots in der Beweisführung. Puma hatte das Gewicht von Social Media Posts unterschätzt, denn letztlich ließ das EuG Pumas Recht an dem Design deshalb scheitern, weil es bereits zuvor auf Instagram Posts zu sehen und daher zur Zeit der Antragsstellung nicht mehr neu gewesen sei. Die Entscheidung wurde maßgeblich beeinflusst durch die Social Media Präsenz der Sängerin Rihanna und zeigte erneut, dass Screenshots von Social Media wie Instagram, Facebook, X, TikTok, YouTube und Webseiten im Allgemeinen eine ernstzunehmende Quelle für Beweismittel in Rechtsstreitigkeiten sind, die man nicht unterschätzen sollte.
Die neuste Entscheidung der dritten Beschwerdekammer des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) zu diesem Thema vom 11.09.2024 (R 5/2024-3) reiht sich in die bisherige Rechtsprechung des EuG ein. Das EUIPO bestätigte, dass Social Media Posts Designschutz verhindern können. Allerdings müssen die zum Beweis vorgelegten Screenshots für deren Zulässigkeit einigen Anforderungen entsprechen. Das EUIPO nutzte in dieser Entscheidung die Gelegenheit, die Voraussetzungen für die Erstellung von Screenshots zu konkretisieren, damit diese ein effizientes Beweismittel von Gewicht darstellen.
Die Rechtsprechung des EuG
Bereits in seinem Urteil vom 06.03.2024 verdeutlichte das EuG den enormen Einfluss von Social Media Posts auf Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere den Designschutz.


Quelle: EuG Urteil vom 6. März 2024 (T-647/22)
In dem Verfahren ging es um die Entscheidung des EUIPO vom 11.08.2022, mit der ein niederländischer Schuhhändler die Nichtigerklärung des im August 2016 zugunsten von Puma SE eingetragenen Gemeinschaftsdesigns für einen Schuh erwirkte. Nach Ansicht des EUIPO war das Design nicht mehr „neu“, da es bereits im Dezember 2014 und damit 18 Monate vor der Designanmeldung über den Instagram Account der Sängerin Rihanna in Social Media Beiträgen offenbart wurde, Art. 7 GGV. Die Posts zeigen Fotos der Sängerin, auf welchen sie Schuhe mit sehr ähnlichen Merkmalen zu dem angemeldeten Design - weiße Puma Schuhe mit dicken schwarzen Sohlen - trägt. Jeder der Posts erreichte 300.000 Likes. Für den Schutz des Gemeinschaftsdesigns in der EU sind „Neuheit“ ‚ und „Eigenart “ grundlegende Voraussetzungen. Neuheit bedeutet, dass das Design vor dem Anmeldetag nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wurde ein Design mehr als 12 Monate vor der Anmeldung oder vor der erstmaligen Nutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verliert es seinen Neuheitsstatus und kann nicht mehr geschützt werden, Art. 7 Abs. 2 GGV. Jede vorherige öffentliche Bekanntmachung, wie zum Beispiel Posts in sozialen Medien oder öffentliche Ausstellungen, kann die Neuheit beeinträchtigen. Eigenart erfordert, dass das Design bei einem informierten Benutzer einen anderen visuellen Eindruck erweckt als die früher offenbarten Designs.
Im Rahmen der Beschwerde an das EuG argumentierte Puma, niemand sei zur Zeit des Posts an den Schuhen der Sängerin, geschweige denn an deren Design interessiert gewesen. Das EuG nahm jedoch an, dass Rihanna bereits im Jahr 2014 einen solchen Bekanntheitsgrad erlangt hatte, dass nicht nur Musikfans, sondern auch die Modewelt ein Interesse an ihren Outfits entwickelt habe, einschließlich an den Schuhen, die sie in dem Instagram Post trug. Ihrem Account folgten mehrere Millionen Menschen. Es sei zudem möglich gewesen, auf den geposteten Fotos die identischen Merkmale des 2016 von Puma angemeldeten Designs zu erkennen. Da diese Posts vom Dezember 2014 datiert waren, die Designanmeldung jedoch erst 2016 erfolgte, lag ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten dazwischen, wodurch die Neuheitsschonfrist nicht greife. Puma gelang es nicht, ausreichend nachzuweisen, dass die in der EU tätigen Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs von dem älteren Design keine Kenntnis erlangt hätten.
“Common Practice” des EUIPO
Die 3. Beschwerdekammer des EUIPO hatte nun einen Rechtsstreit zu beurteilen, der ganz ähnlich gelegen war:
Im Oktober 2018 wurde ein Gemeinschaftsdesign für transportierbare Gebäude angemeldet, gegen das die Firma Ecosauna Project OÜ am 22. September 2022 einen Nichtigkeitsantrag beim EUIPO einlegte. Um zu beweisen, dass das im Oktober 2018 eingetragene Design bereits ab 2013 auf Facebook-Beiträgen für Holzsaunas in derselben ovalen Form zu sehen war, legte sie der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO Screenshots der Posts zusammen mit den Hyperlinks vor. Der Anmelder des Designs, Eco Oil OÜ, erwiderte unter anderem, dass ein einziger „Like“ nicht ausreichen würde, um davon auszugehen, dass die Bilder tatsächlich offenbart worden seien, sodass sie den entsprechenden Fachkreisen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GGV hätten bekannt werden können. Das EUIPO erklärte das Design mit Entscheidung vom 22.November 2023 jedoch für nichtig. Es sah durch die ausgedruckten Screenshots als bewiesen an, dass es dem eingetragenen Design an der Neuheit fehle und die gegenüberstehenden Designs im Gesamteindruck ähnlich seien. Zudem habe der Designanmelder nicht nachgewiesen, dass bestimmte Umstände verhindert hätten, dass die Designs den Fachkreisen durch deren Veröffentlichung bei Facebook bekannt wurden.

Quelle: Entscheidung der dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. September 2024 in R 5/2024-3
Die daraufhin eingelegte Beschwerde hatte nunmehr Erfolg. Die Beschwerdekammer des EUIPO sah die eingereichten Beweise in Form der Screenshots inklusive Hyperlinks für die vorher bestehenden Designs letztendlich als nicht ausreichend an, um eine Offenbarung nachzuweisen, da auf den Screenshots die abgerufene URL nicht zu sehen war. Der Screenshot müsse die vollständige URL Adresse der Website zeigen, aus der die Quelle der Offenbarung des Designs im Internet hervorgeht (20/10/2021, T-823/19, Bobby Pins, EU:T:2021:718, § 33-34). Dies sei bei den vorgelegten Beweisen gerade nicht der Fall. Die Darstellung des Hyperlinks oder der URL Adresse alleine reiche nicht aus, um einen ausreichenden Beleg für die vorherige Offenbarung des Designs darzustellen, da die Informationen des Hyperlinks später geändert oder gelöscht werden könnten.
Diese Auffassung entspricht den "CP 10 Common Practice", des EUIPO zur Beurteilung der Offenlegung von Designs. Dabei handelt es sich um praktische Leitlinien zu Quellen, Zuverlässigkeit, Darstellung und Beurteilung von Online- Nachweisen.
Zentrale Aspekte der Entscheidungen
Die Entscheidungen verdeutlichen am Beispiel von Designs die Notwendigkeit, äußerste Sorgfalt walten zu lassen, um sicherzustellen, dass das geistige Eigentum nicht bereits vor der Anmeldung des Schutzrechts, möglicherweise durch dritte oder sogar eigene Social Media Posts veröffentlicht wird. Daher empfiehlt es sich, das Design spätestens nach seiner ersten Präsentation in der Öffentlichkeit unverzüglich anzumelden. Denn die Neuheitsschonfrist findet nur in den ersten zwölf Monaten Anwendung.
Zudem konkretisierte das EUIPO die Anforderungen, die zu beachten sind, um Screenshots gelungen in der Beweisführung einzusetzen. Um die Beweiskraft eines Dokuments zu beurteilen, muss es konkrete und objektive Tatsachen enthalten. Überprüft werden die Plausibilität und Richtigkeit der Information unter Berücksichtigung der Herkunft, der Umstände, unter denen das Dokument erstellt wurde, seiner Adressaten und ob der Inhalt glaubhaft und zuverlässig erscheint. Für den Beweiswert ist es daher wichtig, dass auf dem Screenshot alle relevanten Informationen, insbesondere die Quelle, das Datum und die konkrete Darstellung des umstrittenen Designs zu sehen sind. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung auch, dass der Anmelder des Designs bei bewiesener Offenbarung vor Anmeldung wiederum darlegen muss, dass die Veröffentlichungen den Fachkreisen gerade nicht bekannt wurden.
Was können Designer, Erfinder und Unternehmen tun?
Ein häufiger Fehler, den viele Erfinder oder Designer begehen, wenn sie ihre Produkte auf Social Media bewerben ist, dass sie ihre Designs oder Innovationen öffentlich bekannt machen, bevor sie einen Designschutz oder ein Patent angemeldet haben. Diese frühzeitige Offenlegung kann schwerwiegende Konsequenzen für den Schutz des geistigen Eigentums haben. Um dies zu vermeiden, sollten Designer sicherstellen, dass sie ihr geistiges Eigentum (auch) im Rahmen von Social Media vor der Offenbarung schützen. Gleichzeitig kann Social Media aber wiederum vorteilhaft eingesetzt werden, indem anhand von Posts bewiesen wird, dass mangels Neuheit kein Schutzrecht eines Dritten an einem Design besteht.
Hier sind einige wichtige Punkte, die Designer beachten sollten:
- Social Media: Unbeabsichtigte vorzeitige Veröffentlichungen des Designs etc. können verhindert werden, indem sämtliche Plattformen bedacht werden (Social Media, Messen, Modenschauen, Auftaktveranstaltungen); stattdessen können Teaser oder allgemeine Hinweise verwendet werden; Beiträge von Influencern und bekannten Personen sind im Blick zu behalten;
- Screenshots: Sie sind wichtige Beweismittel, wenn sie richtig angefertigt werden
- Präzise Darstellung der relevanten Inhalte (z.B. Designs), d.h. scharf und umfassend
- Abbildung der gesamten URL-Adresse (Hyperlinks sind nicht ausreichend)
- Datum (Zeitstempel)
- Quelle und Umstände der Entstehung;
- Schutzrechte: Die Anmeldung des Schutzrechts sollte vor der öffentlichen Darstellung oder Bewerbung des Produkts erfolgen;
- Vertraulichkeitserklärungen (NDAs): Werden Ideen potenziellen Investoren, Partnern, Kollaborationspartnern oder auf Plattformen wie Social Media präsentiert, sollten NDAs abgeschlossen werden und darin auch Social Media Aspekte bedacht werden;
- Gnadenfrist: In vielen Ländern gibt es Gnadenfristen, die es erlauben, bis zu 12 Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung noch Schutz zu beantragen. Diese Regel sollte jedoch mit Vorsicht gehandhabt und regionale Besonderheiten sollten beachtet werden;
- Überwachung: Kenntnis der Social Media Beiträge der eigenen Branche hilft dabei, Schutzvorkehrungen zu treffen oder Beiträge unter Umständen zu Ihrem Vorteil zu nutzen (z.B. zum Nachweis von Verletzungen);
- Umfassende Marketingstrategien: Jegliche Medienbereiche sollten abgedeckt werden und erfordern für einen sicheren Umgang eine rechtliche Absicherung.
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