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Ein neues Design für das EU-Designrecht
Am 18. November 2024 wurde die EU-Designreform im Amtsblatt der Europäischen Union als überarbeitete Verordnung (Verordnung (EU) 2024/2822 (Verordnung - EU - 2024/2822 - EN - EUR-Lex)) und eine überarbeitete Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2823 (Richtlinie - EU - 2024/2823 - EN - EUR-Lex)) veröffentlicht.
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt vier Monate später. Die Richtlinie tritt offiziell 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben die EU-Mitgliedstaaten 36 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Mit den aktualisierten Fassungen sollen die Rechtsvorschriften an moderne Technologien wie 3D-Druck und virtuelle Realität angepasst werden. Der Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird in „Unionsgeschmacksmuster“ geändert. Für das EU-weite Schutzrecht wird also in der Verordnung weiter der Begriff „Geschmacksmuster“ verwendet und nicht „Unionsdesign“, während die entsprechenden nationalen Schutzrechte als Designs bezeichnet werden. Dieser Artikel hebt einige der wichtigsten Elemente der neuen Rechtsakte hervor.
Bewegung und Animation
Die neue Richtlinie enthält Aktualisierungen einiger Begriffsbestimmungen. Artikel 2 Nr. 3 der Richtlinie enthält eine aktualisierte Definition des Begriffs „Design“, die nun wie folgt lautet:
„‚Design‘ [bezeichnet] die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale“.
Der hervorgehobene Teil der neuen Definition spiegelt die bereits angewandte Praxis wider, dass das Erscheinungsbild eines Designs Bewegungen, Übergänge oder Animationen von Merkmalen umfassen kann, solange sie zum Erscheinungsbild des Designs beitragen.
Hier ist ein Beispiel aus den Richtlinien für eine animierte Bildschirmanzeige, die 2012 eingetragen wurde:

Digitale Objekte und das Metaverse
Artikel 2 Nr. 4 der Richtlinie enthält eine aktualisierte Definition des Begriffs „Erzeugnis“. Sie lautet nun:
„‚Erzeugnis‘ [bezeichnet] jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, ausgenommen ein Computerprogramm, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist […]“
Die aktualisierte Definition stellt klar, dass ein Produkt sowohl materielle als auch immaterielle (d.h. in digitaler Form vorliegende) Gegenstände umfasst.
3D-Druck
Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie bietet die Möglichkeit, gegen unerlaubten 3D-Druck und die Verbreitung solcher Designdateien vorzugehen. Konkret wird dies in Artikel 16 Abs. 2 Buchst. d dargelegt, in dem es heißt:
„das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu ermöglichen.“
Dies gibt dem Inhaber der Rechte an einem Design mehr Macht, da diese Handlungen seiner Zustimmung bedürfen.
Verborgene Designs
Erwägungsgrund 13 der Verordnung und Erwägungsgrund 16 der Richtlinie enthalten nicht mehr das allgemeine Erfordernis der Sichtbarkeit eines Designs. So wäre beispielsweise die Schokoladenfüllung eines Kekses, die bisher nicht eintragungsfähig war (Gericht der EU, T-494/12), nun eintragungsfähig, und die Debatte darüber, ob ein Design bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar ist (siehe hier), ist nur noch im Fall von Bestandteilen komplexer Erzeugnisse relevant. Diese müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sein wenn sie eintragungsfähig sein sollen, sodass die Änderung der Eintragung von Ersatz- oder Austauschteilen oder Verbrauchsteilen (z. B. Patronen) komplexer Produkte Tür und Tor eben doch nicht öffnet.
Einführung der Reparaturklausel
Artikel 19 der Richtlinie führt eine Einschränkung des Geschmacksmusterschutzes für Ersatzteile ein. Er erlaubt Drittherstellern die Herstellung von „Must-match“-Ersatzteilen für komplexe Erzeugnisse (z. B. Fahrzeuge), sofern diese Teile ausschließlich dazu verwendet werden, das ursprüngliche Erscheinungsbild des Erzeugnisses wiederherzustellen.
Für diese Klausel gilt gemäß Artikel 19 (4) eine Übergangsfrist bis zum 9. Dezember 2032. Bis dahin sind Designs, die vor dem 8. Dezember 2024 eingetragen wurden, weiterhin geschützt.
Dies wird als zentrales Element einer nachhaltigen Wirtschaft angesehen, wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den „European Green Deal“ hervorgehoben wird. Mit dieser neuen Klausel sollen die Reparierbarkeit gefördert und Abfälle reduziert werden.
Einheitlichkeit der Klassenanforderung aufgehoben
Artikel 27 der geänderten Richtlinie erlaubt es nun, mehrere Designs in eine Anmeldung aufzunehmen. Dies ist vielleicht die wirkungsvollste Änderung. Das EUIPO wird damit bei den Amtsgebühren Mengenrabatte bieten, die bisher nur gewährt wurden, wenn alle Geschmacksmuster in einer Anmeldung derselben Klasse der Locarno-Klassifikation angehörten. Jetzt ist es möglich, viele verschiedene Geschmacksmuster in einer einzigen Anmeldung zusammenzufassen und von niedrigeren Gebühren zu profitieren.
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