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Digital Service Act & Markenrecht auf Plattformen
LG Düsseldorf: Zur Störerhaftung von Google für unzulässige Phishing-Anzeigen
Bei diesem für Markeninhaber interessanten Urteil dürfte es sich um die erste Entscheidung zur Störerhaftung von Suchmaschinen unter Geltung des Digital Services Act handeln. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Google als Betreiber von Google Ads verpflichtet ist, Anzeigen Dritter auf gemeldete unzulässige Inhalte zu überprüfen und solche auch künftig zu unterbinden. Diese Entscheidung stellt ein anschauliches Praxisbeispiel zur Störerhaftung im Zusammenspiel mit dem Digital Services Act (DSA) (VO (EU) Nr. 2022/2065) dar und hat positive Auswirkungen auf die Stärkung des geistigen Eigentums im digitalen Raum.
Der Fall Skinport gegen Google
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.12.2024 (Az.: 2a O 112/23) entschieden, dass Google für markenrechtsverletzende Anzeigen Dritter bei Google Ads haftet, wenn Google trotz vorangegangenem Hinweis keine weiteren Vorkehrungen trifft. Im konkreten Fall „Skinport“ waren Nutzer durch Phishing-Seiten getäuscht worden. Das Gericht bekräftigte, dass Plattformbetreiber wie Google ab Kenntnis solcher Verstöße handeln müssen, um Wiederholungen identischer und auch ähnlicher Verstöße zu verhindern. Damit stärkt das Urteil den Markenschutz online und verdeutlicht die Verantwortung großer digitaler Plattformen bei der Verhinderung von Markenrechtsverletzungen durch Internetnutzer.
Die Firma Skinport GmbH, die einen Online-Marktplatz für den Handel mit sogenannten „Skins“ (virtuelle Gegenstände, die das Aussehen von Videospielfiguren verändern) für das Computerspiel „Counter-Strike: Global Offensive“ betreibt, ist Inhaberin der EU-Marke „Skinport“ und stellte fest, dass über Google Ads betrügerische Werbeanzeigen von Dritten geschaltet wurden. Diese Anzeigen verwendeten das Zeichen „Skinport“ und die Domain „skinport.com“, verlinkten jedoch auf Webseiten, welche das Design der originalen Skinport-Webseite kopierten. Diese täuschend echt aussehenden Phishing-Seiten dienten dazu, Login- und Zahlungsdaten von Nutzern zu erlangen. Die Anzeigen waren so gestaltet, dass Nutzer sie für offizielle Werbung von Skinport haben halten können. Die Verwendung der identischen Marke „Skinport“ in Verbindung mit identischen Dienstleistungen erfüllte den Tatbestand einer Markenverletzung nach Art. 9 der Unionsmarkenverordnung (UMV).

Quelle: Urteil des LG Düsseldorf v. 04.12.2024, Az. 2a O 112/23
Nachdem Skinport Google erfolglos abgemahnt und aufgefordert hatte, solche Anzeigen Dritter mit dem Zeichen „Skinport“ zu unterbinden, erwirkte Skinport eine einstweilige Verfügung. Das LG Düsseldorf bestätigte diese und stellte die Haftung von Google als sogenannten „Störer“ für die Markenverletzung fest.
Störerhaftung unter dem Digital Services Act (DSA)
Das Gericht stellte fest, dass Google als Hostprovider, der lediglich die technische Infrastruktur für Inhalte Dritter bereitstellt und eine neutrale Rolle einnimmt, nicht als Täter oder Teilnehmer der Markenrechtsverletzung haftet, sondern mittelbar als Störer. Das ist jedoch keine neue Erkenntnis. Entsprechend den bereits aus der Zeit vor dem DSA bekannten Haftungsprivilegien für Diensteanbieter nach den Vorschriften der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG und dem Telemediengesetz a.F. bleibt es vielmehr auch nach dem Inkrafttreten des DSA dabei, dass Plattformen wie Google keine allgemeinen proaktiven Überwachungspflichten für nutzergenerierte Inhalte treffen. Im Einklang mit dem nun geltenden Artikel 6 des DSA haftet eine Plattform wie Google nach den Regeln der Störerhaftung erst, wenn sie über klare Verstöße informiert wurde und es dennoch unterlässt, zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Verstöße zu treffen.
Googles Verteidigung: Keine „haftungsbegründende Kenntnis“
Skinport hatte Google wiederholt auf die problematischen Anzeigen hingewiesen, ohne dass Google genug unternommen hat, um ähnliche Verstöße zukünftig zu verhindern. Google argumentierte, dass die Voraussetzungen einer Haftung nicht erfüllt seien, da keine Pflichten verletzt worden seien. Die konkrete Anzeige und der Werbetreibende seien nach ergangenem Hinweis umgehend gesperrt worden, um weitere Verstöße zu verhindern. Nach Auffassung von Google bestehe auch nach Artikel 6 DSA keine Pflicht, vorbeugend gegen potenzielle künftige Verstöße vorzugehen.
Das Problem:
Ist die Störerhaftung mit dem DSA vereinbar und kann ein nationales Gericht verlangen, dass ein Diensteanbieter Verstöße abstellt oder verhindert?
Nach Sperrung des einzelnen Verstoßes können im Anschluss daran neue Anzeigen geschaltet werden unter Verwendung anderer Identitäten oder anderer Internetdomains. Es kann Markeninhabern aber nicht zum Nachteil werden, dass Nachahmer das System von Google ausnutzen und umgehen.
Die Antwort ist ja und das LG Düsseldorf sah Google daher in der Pflicht, nicht nur die beanstandete Anzeige zu entfernen, sondern auch sicherzustellen, dass ähnliche „kerngleiche“ Anzeigen künftig nicht mehr geschaltet werden. Nach Ansicht des Gerichts ist es der Plattform durchaus zumutbar, die konkret angegriffene Werbeanzeige zu identifizieren und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Da Google hinreichend konkret über die klaren Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt worden war, habe die Plattform Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere Verstöße zu unterbinden. Durch den Hinweis auf konkrete Werbeanzeigen sei es Google möglich die verletzende Werbeanzeige zu finden und auch erkennbar, auf welche Anzeigen sich die Prüfpflichten nun erstrecken müssen.
Es sei technisch möglich, Anzeigen zu verhindern, die die konkret gemeldete Domain (z.B. Skinport.com) enthalten, aber nicht auf die originale Webseite des rechtmäßigen Inhabers verlinken. Da Google mit der aktiven Vermarktung von Google-Ads-Werbeanzeigen Gewinne erziele, könne sich die Plattform nicht auf ihre rein passive Rolle berufen. Stattdessen müsse Google in solchen Fällen aktiv Markenverletzungen und Betrug verhindern, zum Beispiel durch Anpassung automatisierter Prozesse zur Anzeigenerstellung.
Passivität von Plattformen wird „bestraft“
Diese Entscheidung des LG Düsseldorf dürfte - jedenfalls in Deutschland - Auswirkungen auf die Haftung von Online-Werbeplattformen haben. Sie gibt Aufschluss über konkrete Pflichten für Plattformen nach Kenntnis von Rechtsverletzungen. Zwar trifft Google nach wie vor keine generelle Pflicht zur Vorabprüfung jeder einzelnen Anzeige, doch muss die Plattform bei einem konkreten Hinweis umgehend handeln und
- die Anzeige unverzüglich sperren,
- Vorsorge gegen weitere gleichartige Rechtsverletzungen treffen und ein System zur Früherkennung entwickeln (z. B. durch zusätzliche Prüfmechanismen oder automatisierte Filter von Domains, Links und Nutzern).
Ein Signal für den digitalen Raum
Markeninhaber dürften das Urteil mit großer Zustimmung aufnehmen, da es ihren Rechtsschutz gegen illegale Praktiken stärkt. Gerade online ist Markenmissbrauch durch gefälschte Anzeigen schnell und leicht möglich. Das LG machte noch einmal unmissverständlich deutlich, dass Plattformen nach einer entsprechenden Meldung nicht untätig bleiben dürfen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Markeninhaber Nachweise über Rechtsverletzungen sammeln und den Plattformbetreiber gezielt informieren sollten mittels
- Angabe der URL zur Anzeige,
- Screenshots,
- Darlegung der eigenen Rechteinhaberschaft.
Fazit
Die Entscheidung zeigt die praktische Anwendung der Störerhaftung unter dem DSA im digitalen Raum. Die Anforderungen für die Inanspruchnahme von Plattformen und damit für den Hinweis des verletzten Rechteinhabers werden beleuchtet. Außerdem stärkt die erneute Klarstellung, dass nicht erst jede Markenverletzung zunächst abgewartet und gemeldet werden muss, den Schutz des geistigen Eigentums online. Erfreulich ist, dass die Entscheidung dazu ansetzt, die Pflichten von Plattformen näher zu konkretisieren. Gleichzeitig wird deutlich, dass sich die Grenze dessen, was von Plattformen in der Praxis erwartet werden kann, spürbar ausdehnt.
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