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„Lost in translation“: EU-Gericht weist EU-Markenanmeldung „KinkySwipe“ zurück
Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage der zypriotischen Firma Karneolis LTD gegen die Zurückweisung ihrer EU-Markenanmeldung für das Wortzeichen „KinkySwipe“ abgewiesen.
Die Ablehnung erfolgte aufgrund der Verwechslungsgefahr mit der älteren italienischen Marke „SWIPE“ des Online-Dating-Riesen Match Group.
Match Group hatte Widerspruch gegen die EUTM-Anmeldung von Karneolis für das Wortzeichen „KinkySwipe“ eingelegt. Diese Anmeldung umfasste Kommunikationsdienstleistungen, u. a. die Bereitstellung des Zugangs zu Internetplattformen zum Austausch digitaler Fotos und Chatroom-Dienstleistungen für soziale Netzwerke in Klasse 38 sowie Dating-Dienstleistungen über soziale Netzwerke in Klasse 45.
Der Widerspruch stützte sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Markenverordnung (2017/1001) (EUTMR) und machte eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke SWIPE geltend, die in Italien für identische Dienstleistungen der Klasse 45 eingetragen ist.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO, wonach sich das relevante Publikum aus der Allgemeinheit und/oder Fachleuten mit zumindest durchschnittlicher Aufmerksamkeit zusammensetzt und das relevante Gebiet Italien ist, da dort die ältere Marke der Match Group LLC registriert wurde.
Nach Prüfung des Gesamteindrucks der Zeichen stimmte das Gericht der Auffassung der Beschwerdekammer zu, dass eine Verwechslungsgefahr besteht.
Im Rahmen dieser Entscheidung stellte das Gericht fest, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil des relevanten Publikums in Italien die Begriffe „kinky“ und „swipe“ als bedeutungslos wahrnehmen würde. Das Wort „kinky“ am Anfang der Marke von Karneolis sei dennoch nicht ausreichend, um die Gefahr auszuschließen, dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Dienstleistungen stammten vom selben Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Frage, wie bestimmte Wörter einer Marke vom relevanten Publikum verstanden werden. Sie zeigt auch die Herausforderung für Markenanmelder auf, nachzuweisen, dass das relevante Publikum in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten den semantischen Gehalt der Zeichen erkennt.
Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass das relevante Publikum in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten hauptsächlich die in ihrem jeweiligen Gebiet vorherrschenden Sprachen spricht (vgl. Rechtssache T-6/01 Matratzen Concord EU:T:2002:261, Rn. 27).
Die Leitlinien des EUIPO nennen einige Beispiele für Fälle, in denen auch andere Sprachen als die vorherrschende Sprache eines Gebiets berücksichtigt werden können:
- Wenn das Wort einer Fremdsprache dem entsprechenden Wort in der Amtssprache des betreffenden Gebiets sehr ähnlich ist, z. B. das englische Wort „bicycle“, das dem spanischen „bicicleta“ ähnelt.
- Wenn das Wort einer Fremdsprache im betreffenden Gebiet allgemein verwendet wird, z. B. das spanische „bravo“ als Ausruf des Lobes in Deutschland.
- Wenn bekannt ist, dass das Publikum mit einer Fremdsprache vertraut ist, z. B. das Gericht hat bestätigt, dass die Allgemeinheit in den skandinavischen Ländern, den Niederlanden und Finnland zumindest Grundkenntnisse in Englisch besitzt (vgl. Rechtssache T-435/07 New Look EU:T:2008:534, Rn. 23).
- Wenn das Publikum mit einer Sprache in bestimmten Waren- oder Dienstleistungsklassen vertraut ist, z. B. versteht das Publikum englische IT-Begriffe unabhängig vom Gebiet.
- Sehr grundlegende Wörter, die in allen Mitgliedstaaten verstanden werden, weil sie international gebräuchlich sind, wie „baby“, „love“, „one“, „surf“, das italienische „pizza“ usw.
- Schließlich, wenn eine der Parteien nachweist, dass ein Wort einem relevanten Teil des Publikums bekannt ist.
Karneolis argumentierte, der Begriff „swipe“ sei im Technologiebereich gebräuchlich geworden, insbesondere im Zusammenhang mit Touchscreen-Geräten. Das Gericht entgegnete jedoch, dass selbst bei Annahme dieser Behauptung die Beweise nicht eindeutig belegen, dass italienischsprachige Verbraucher, die kein Englisch verstehen, den Begriff ebenfalls erkennen würden.
Karneolis behauptete außerdem, dass das Wort „swipe“ von italienischsprachigen Verbrauchern verstanden werde, da es im Zusammenhang mit der Dating-App Tinder als technischer Begriff verwendet werde – ein Argument, das wohl auf das oben genannte Szenario (v) gestützt war. Doch das Gericht stellte klar, dass die Wahrnehmung der jeweiligen Zeichen unter Berücksichtigung der durch sie abgedeckten Dienstleistungen geprüft werden müsse. Die konkreten Bedingungen, unter denen diese Dienstleistungen erbracht werden, seien für diese Prüfung nicht relevant. Im vorliegenden Fall waren die von der älteren Marke SWIPE erfassten Dienstleistungen nicht auf solche beschränkt, wie sie von der Dating-App „Tinder“ angeboten werden.
Aktenzeichen: Rechtssache T-332/24 Karneolis LTD gegen EUIPO EU:T:2025:489 (14. Mai 2025)
Unser vollständiger Artikel zu diesem Fall erscheint in der Entertainment Law Review, Ausgabe 7, im August 2025.
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