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Comic-Figur einer Katze urheberrechtlich geschützt? – Der Katze NÖ-Fall
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2025 – 11 U 10/23
Zu der Frage, ob eine stilisierte Comiczeichnung („Katze-NÖ“) urheberrechtlichen Schutz genießt und ihre nahezu identische gewerbliche Verwendung durch Dritte eine Verletzung des Urheberrechts darstellt.
Ausgangslage
Die Klägerin, eine hauptberuflich tätige Illustratorin, schuf eine Comic-Zeichnung einer von hinten liegenden Katze mit erhobener Pfote und ausgestrecktem „Mittelfinger“, bekannt unter dem Namen „Katze NÖ“. Diese Illustration wurde online über eine Print-on-Demand-Plattform (Spreadshirt) angeboten. Die Beklagten verwendeten eine sehr ähnliche Zeichnung auf verschiedenen Produkten (u.a. Tassen, Fußmatten), ebenfalls für kommerzielle Zwecke. Die Klägerin warf den Beklagten vor, ihr urheberrechtlich geschütztes Werk plagiiert zu haben, worauf sie Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche geltend machte.
Zentrale Streitfrage
Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die von den Beklagten verwendete Zeichnung eine unzulässige Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks der Klägerin darstellt oder ob eine eigenständige sogenannte „Doppelschöpfung“ ohne Bezugnahme auf das Werk der Klägerin vorliegt. Insbesondere ging es um die Schutzfähigkeit der Originalzeichnung und die Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden Darstellungen.
Streitentscheidende Normen: 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 97 Abs. 1 und 2 UrhG, § 98 UrhG
Leitsätze der Gerichtsentscheidung
Das OLG Frankfurt bejahte den urheberrechtlichen Schutz der Zeichnung und erkannte eine Verletzung durch die Beklagten. Folglich stehen der Klägerin Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die streitgegenständliche Illustration ein schutzfähiges Werk der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG dar. Demnach können auch einfache Illustrationen urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine erkennbare schöpferische Eigenart aufweisen, die Ausdruck der individuellen Gestaltungskraft der Urheberin ist. Die streitgegenständliche Illustration zeichnet sich durch eine originelle Linienführung, die gezielte Kombination von Bild und Text sowie eine provokative Gesamtwirkung aus, die sich vom allgemeinen Formenschatz deutlich abhebt.
Der urheberrechtliche Schutzbereich umfasst nicht nur exakte Nachbildungen, sondern auch solche Gestaltungen, die trotz geringfügiger Abweichungen im Detail einen im Wesentlichen identischen Gesamteindruck vermitteln. Dies sei bei der beanstandeten Gestaltung der Beklagten der Fall, da sie nur in marginalen und unerheblichen Details der Strichführung vom Original abweiche.
Zudem wies das Gericht das Argument der sog. Doppelschöpfung zurück. Eine solche setzt voraus, dass zwei Urheber unabhängig voneinander ein in wesentlichen Teilen übereinstimmendes Werk schaffen ohne Kenntnis vom jeweils anderen Werk zu haben. Angesichts der Vielzahl individueller Ausdrucksmöglichkeiten ist eine weitgehende Übereinstimmung von selbstständigen Werken nahezu ausgeschlossen – im Ähnlichkeitsbereich liegende Gestaltungen sind wiederum durchaus möglich. Wenn die mit einem Bildbearbeitungsprogramm hergestellte Verletzungsform lediglich in für den Gesamteindruck unerheblichen Details vom Original abweicht, sind an den Nachweis einer Doppelschöpfung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht es aufgrund der auffälligen Übereinstimmungen in Motiv, Stil und Textanordnung für ausgeschlossen, dass die Beklagten ihre Version ohne Kenntnis des Originals geschaffen haben. Wer sich auf eine Doppelschöpfung berufe, müsse den Anschein, das Werk eines anderen bloß kopiert zu haben, entkräften – was den Beklagten nicht gelungen sei.
Folgen für die Praxis
Aus dieser Entscheidung ergibt sich für Kreative und Designer das Erfordernis, bei ihrer Tätigkeit den möglichen urheberrechtlichen Schutz von selbst vermeintlich „einfachen“ oder humorvollen Illustrationen zu berücksichtigen und das eigene kreative Tätigwerden nachweislich zu dokumentieren, um im Streitfall eine unabhängige Schöpfung belegen zu können. Die Unternehmen, die Designs von Produkten nutzen, trifft außerdem eine umfassende Prüfpflicht hinsichtlich der Rechte Dritter.
Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil, dass Gerichte im Streit über urheberrechtliche Doppelschöpfung strenge Maßstäbe an die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Schaffensprozesses anlegen und nur konkrete und nachvollziehbare Beweise akzeptieren. Die Hürden für eine angebliche Doppelschöpfung liegen hoch, auch bei weit verbreiteten Motiven.
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