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G1/25 – Das EPA hinterfragt: Müssen Beschreibungen wirklich angepasst werden?
Am 29. Juli 2025 hat die Technische Beschwerdekammer 3.3.02 des Europäischen Patentamts (EPA) die erste Vorlage des Jahres 2025 an die Große Beschwerdekammer beschlossen. Gegenstand ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschreibung eines Patents an geänderte Ansprüche angepasst werden muss. Die Vorlage beruht auf der Zwischenentscheidung T 697/22, die ein Patent der Knauf Insulation (EP2124521) betrifft.
Konkret geht es um die rechtliche Notwendigkeit, im Einspruchsverfahren die Beschreibung so zu überarbeiten, dass etwaige Widersprüche zwischen geänderten Ansprüchen und Beschreibung beseitigt werden. Die derzeitige Praxis des EPA ist in den Prüfungsrichtlinien, Teil F, Kapitel IV, Abschnitt 4.3, dargestellt. Da diese Vorgaben zusätzlichen Aufwand für Anmelder und ihre europäischen Vertreter bedeuten, sind sie unter Patentanwälten und Praktikern umstritten – und standen bereits mehrfach im Mittelpunkt von Beschwerdekammerentscheidungen. So urteilte beispielsweise die Technische Beschwerdekammer in der Entscheidung T 56/21, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gebe, die Beschreibung zwingend an eingeschränkte, aber gewährbare Ansprüche anzupassen. Dennoch wurden die Prüfungsrichtlinien des EPA nach dieser Entscheidung nicht geändert, ebenso wenig wie die Praxis.
Im vorliegenden Fall machte der Einsprechende (Rockwool International A/S) geltend, dass der geänderte Anspruch 1 nicht mehr mit der Beschreibung im Einklang stehe. Die Änderung habe ein Merkmal als zwingend eingeführt, welches in der Beschreibung jedoch als optional dargestellt werde – was einen inhaltlichen Widerspruch darstelle. Die Kammer folgte dieser Argumentation in Abschnitt 10.5 ihrer Entscheidung.
Interessanterweise merkte die Kammer zugleich an, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung der Beschreibung gebe – obwohl sich in der Rechtsprechung mehrere Entscheidungen finden, die eine solche Pflicht aus Artikel 84 EPÜ ableiten. Vor diesem Hintergrund wurden der Großen Beschwerdekammer folgende drei Fragen vorgelegt:
- Muss im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren die Beschreibung eines europäischen Patents an geänderte Ansprüche angepasst werden, wenn durch die Änderung ein Widerspruch zwischen Beschreibung und Anspruch entsteht, um den Anforderungen des EPÜ zu genügen?
- Falls Frage 1 bejaht wird: Auf welche Vorschrift(en) des EPÜ stützt sich diese Anpassungspflicht?
- Würde sich die Antwort auf Fragen 1 und 2 ändern, wenn es sich um Änderungen der Ansprüche in einem Prüfungs- oder Prüfungsbeschwerdeverfahren handelt und dabei ein Widerspruch zwischen Beschreibung und geänderten Ansprüchen entsteht?
Der Fokus auf das Einspruchsverfahren in Frage 1 erklärt sich daraus, dass das anhängige Beschwerdeverfahren aus einem Einspruch resultiert. Frage 3 dehnt die Thematik folgerichtig auf das Prüfungsverfahren aus.
Eine Fortsetzung von G1/24?
Wie in einem früheren Artikel bereits erläutert, wurde in der Entscheidung G1/24 klargestellt, dass bei der Auslegung von Patentansprüchen stets auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Dieser Grundsatz ist für G1/25 von besonderer Bedeutung – die vorlegende Beschwerdekammer verweist mehrfach ausdrücklich darauf.
G1/24 hatte bei Patentanwälten Befürchtungen ausgelöst, da unklar blieb, wie sich Widersprüche zwischen Anspruchstext und Beschreibung auf die Auslegung auswirken könnten. Mit der erwarteten Entscheidung in G1/25 besteht nun die Hoffnung, dass diese Unsicherheiten endgültig ausgeräumt werden.
Die Fachwelt blickt mit Spannung auf die Antwort der Großen Beschwerdekammer.
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