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Zur Reichweite des Titelschutzes bei medienübergreifender Verwendung- „Nie-wieder-keine-Ahnung“-Fall
Urteilsanmerkung zu BGH, Urt. v. 07.05.2025 – I ZR 143/24
Ausgangslage
Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Kollision zweier gleichlautender Werktitel. Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, ließ 2009 den Werktitel „Nie wieder keine Ahnung“ titelschutzrechtlich sichern. Unter diesem Titel wurden zwei Staffeln einer gleichnamigen TV-Sendereihe zu Themen wie Malerei und Architektur ausgestrahlt, begleitet von Webangeboten und einem Print-Begleitbuch.
Die Beklagte, ein Verlag, veröffentlichte im Jahr 2021 ein Sachbuch mit dem gleichen Titel („Nie wieder keine Ahnung“) über Politik, Wirtschaft und Kultur – verfasst von Moderatoren einer öffentlich-rechtlichen Nachrichtensendung für Kinder. Auch ein E-Book und Hörbuch wurden unter diesem Titel vertrieben.
Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihres Titelschutzrechts gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. § 15 MarkenG und begehrte Unterlassung sowie Annexansprüche.
Nach stattgebender Entscheidung des LG Stuttgart und Abweisung der Klage durch das OLG Stuttgart hatte der BGH Gelegenheit, grundsätzliche Aussagen zur Reichweite des Werktitelschutzes und zur Abgrenzung der Verwechslungsgefahr zu treffen.
Zentrale Streitfragen
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob zwischen der von der Klägerin produzierten Sendereihe und den gleichnamigen Publikationen der Beklagten eine titelmäßige Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 oder Abs. 3 MarkenG besteht, die einen Unterlassungsanspruch begründen könnte.
Streitig war insbesondere, ob bei identischen Werktiteln unterschiedlicher Medienformen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinn nach § 15 MarkenG angenommen werden kann.
Weiter war zu klären, nach welchen Kriterien die erforderliche Bekanntheit eines Werktitels zu bemessen ist und welche Rolle dabei der Umfang der Verkehrsdurchdringung sowie die herkunftsbezogene Wiedererkennung spielen.
Schließlich stellte sich die Frage, ob ein Bekanntheitsschutz gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG auch dann greift, wenn eine Verwechslungsgefahr – sei es im engeren oder weiteren Sinne – nicht festgestellt werden kann.
Streitentscheidende Normen
5 Abs. 1 und 3 MarkenG; § 15 Abs. 2 -4 MarkenG; § 97 ZPO
Leitsätze der Gerichtsentscheidung
Der BGH bestätigt, dass Werktitel grundsätzlich nur vor unmittelbarer Verwechslungsgefahr im engeren Sinn geschützt sind. Eine solche Gefahr setzt voraus, dass der Verkehr den angegriffenen Titel für den geschützten hält und damit irrig die Identität der Werke annimmt. Fehlt es – wie im Streitfall – an der hierfür erforderlichen Werknähe, scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr regelmäßig aus.
Gleichwohl erkennt der BGH die Möglichkeit eines weitergehenden Schutzes im Rahmen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn an. Ein erweiterter Schutz kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Verkehr mit dem Werktitel zugleich eine bestimmte betriebliche Herkunft verbindet. Die bloße Zeichenidentität genügt nicht. Vielmehr sind zwei kumulative Voraussetzungen zu erfüllen. Der Werktitel muss hinreichend bekannt sein, und zwischen dem ursprünglichen Werk und dem durch den Titel bezeichneten Produkt muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Beide Voraussetzungen sind kumulativ und unabhängig voneinander zu beurteilen.
Damit konkretisiert der BGH zugleich den Maßstab für die Feststellung der Bekanntheit eines Werktitels. Es genügt nicht, dass ein Titel einem breiten Publikum begegnet ist; vielmehr ist eine qualitative Erfassung der verkehrsbezogenen Wahrnehmung des Titels erforderlich. Ein bloß sporadischer Medienkontakt – etwa durch kurze Fernsehkontakte oder Seitenaufrufe – vermag keine tragfähige Herkunftsvorstellung zu begründen.
Schließlich stellt der BGH klar, dass auch der Bekanntheitsschutz nach § 15 Abs. 3 MarkenG eine tatsächliche Bekanntheit im markenrechtlichen Sinn voraussetzt. Ohne diese Bekanntheit scheidet eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des geschützten Titels aus.
Folgen für die Praxis
Das Urteil des BGH konkretisiert die dogmatischen Grenzen des Titelschutzes und hat erhebliche Folgen sowohl für Medienunternehmen und Rechteinhaber als auch für Verlage und Kreative. Diese lassen sich zusammenfassend folgendermaßen darstellen:
- Der Titelschutz ist auf den unmittelbaren Werkbereich beschränkt. Ein identischer Titel allein führt nicht automatisch zu einer Schutzverletzung, wenn keine Werknähe
- Wer ein Werk unter einem bereits existierenden Titel veröffentlicht, verstößt nicht zwingend gegen das Markenrecht, solange keine Herkunftstäuschung oder Ausnutzung der Bekanntheit vorliegt.
- Der Nachweis der Bekanntheit eines Werktitels ist anspruchsvoll – bloße Abrufzahlen oder Einschaltquoten reichen nicht automatisch aus.
- Titel sollten zwar auf Kollisionsgefahren geprüft werden, doch identische Titel in verschiedenen Mediengattungen (z. B. Buch vs. TV-Sendung) sind nicht per se unzulässig.
- Titelschutz darf nicht mit Markenschutz verwechselt werden – die Schutzwirkungen sind enger begrenzt.
Die Entscheidung zwingt Rechteinhaber dazu, Titelschutz strategisch zu denken – nicht als bloßen Titelgebrauch, sondern als marktverankertes Herkunftszeichen.
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