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Kann ein zweisekündiger Jingle als Marke eingetragen werden?
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat kürzlich in einem Verfahren über die Anmeldung einer Unionsmarke (EUTM) durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) entschieden. Streitgegenstand war ein Hörzeichen in Form eines zweisekündigen Jingles für Transportdienstleistungen. Das EuG hob die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO auf und stellte klar: Die Kriterien zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken unterscheiden sich nicht von denen anderer Markenkategorien – bereits ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft reicht aus, um das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1001 auszuschließen.
Hintergrund
Die BVG hatte eine Unionsmarke für eine kurze Tonfolge angemeldet. Geschützt werden sollten Dienstleistungen der Klasse 39, insbesondere „Transport; Beförderung von Personen; Verpackungs- und Lagerdienstleistungen; Organisation von Reisen“.
Der Prüfer des EUIPO wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Die Fünfte Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung und begründete, der Jingle sei zu kurz und banal, um als Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden.
Daraufhin rief die BVG das Gericht der Europäischen Union an und beantragte die Aufhebung der Entscheidung. Sie machte insbesondere geltend, die Beschwerdekammer habe die Eigenart des Hörzeichens unzutreffend beurteilt.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage statt und hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf. Nach Auffassung des EuG hatte die Kammer mehrere Beurteilungsfehler begangen.
- Branchengewohnheiten: Es sei allgemein bekannt, dass Verkehrsunternehmen zunehmend Jingles einsetzen, um eine akustische Markenidentität zu schaffen. Diese ermöglicht es, in lauter Umgebung die Aufmerksamkeit der Nutzer zu gewinnen.
- Gestaltung des Zeichens: Das Hörzeichen der BVG bestehe aus vier unterscheidbaren Tönen, habe keinen unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen und sei nicht durch technische oder funktionale Zwänge vorgegeben. Es handele sich nicht um typische Geräusche des Transportsektors wie Fahrgeräusche oder Startsignale. Zudem sei die Tonfolge dem Publikum nicht vorbekannt und daher als originell anzusehen. Vergleichbare, ähnlich kurze Melodien seien bereits für die Deutsche Bahn AG sowie für die Flughafen München GmbH als Unionsmarken eingetragen worden.
- Funktionale Nutzung: Selbst wenn der Jingle beispielsweise in Bahnhöfen zur Ankündigung von Leistungen eingesetzt würde, könne er dennoch seine Hauptfunktion erfüllen – nämlich die Herkunft der Dienstleistungen zu kennzeichnen.
- Weitere Dienstleistungen: Auch in Bezug auf begleitende Dienstleistungen wie Verpackung oder Lagerung sei nicht erkennbar, weshalb die kurze Tonfolge keine Herkunftsfunktion erfüllen könne. Dass der Jingle möglicherweise auch in der Werbung genutzt werde, stehe einer markenrechtlichen Schutzfähigkeit nicht entgegen.
Das Gericht stellte daher fest, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV fehlerhaft beurteilt habe, und hob die Entscheidung auf.
Anmerkung
Hörmarken – also Zeichen, die Klang einsetzen, um die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen eindeutig zu kennzeichnen – gewinnen zunehmend an Bedeutung in Markenstrategien. Die Entscheidung des EuG bekräftigt zentrale Grundsätze des europäischen Markenrechts: Ein Zeichen kann nur dann Schutz beanspruchen, wenn es geeignet ist, die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen. Die Unterscheidungskraft bleibt das unverzichtbare Fundament jeder Markeneintragung. In einem zunehmend gesättigten Markt unterstreicht diese Entscheidung die Wichtigkeit klarer Differenzierung durch markenrechtlich schutzfähige Kennzeichen.
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