Sortenschutz

Unsere Life-Sciences-Teams in Deutschland und Großbritannien unterstützen Sie bei der Anmeldung von Sortenschutzrechten beim deutschen und britischen Patentamt. Unsere spezialisierten Anwälte sind bei der Internationalen Union zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) als Vertreter registriert und können Sie im Anmeldeverfahren beraten oder die Anmeldung direkt über UPOV für Sie vornehmen.

Was sind Sortenschutzrechte bzw. Pflanzensortenrechte?

In der EU können für neue Pflanzensorten gewerbliche Schutzrechte erworben werden. Diese werden als Sortenschutzrechte (Plant Breeder’s Rights, PBRs) oder auch Pflanzensortenrechte bezeichnet. Nach der Erteilung gewähren diese Rechte dem Inhaber in der jeweiligen Jurisdiktion das alleinige Recht auf:

  • die Nutzung der Sorte zur Produktion oder Vermehrung,
  • den Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf,
  • die Veränderung der Sorte zur Vermehrung,
  • den Export oder Import der Sorte,
  • das Lagern der Sorte für einen dieser Zwecke.

Um eine neue Pflanzensorte vermarkten zu dürfen, muss sie in das nationale Sortenverzeichnis aufgenommen werden – andernfalls ist der Verkauf rechtlich nicht zulässig.

Welche Pflanzensorten sind schutzfähig?

Als „Pflanzensorte“ gilt eine innerhalb eines botanischen Taxons der niedrigsten bekannten Rangstufe zusammengefasste Pflanzengruppe, die sich durch bestimmte, durch ein Genotyp oder eine Kombination von Genotypen bedingte Merkmale eindeutig beschreiben lässt, sich durch mindestens eines dieser Merkmale von anderen Pflanzengruppen unterscheidet und sich als Einheit für die unveränderte Vermehrung eignet.

Eine Sorte darf nicht Pflanzen mehrerer Arten umfassen. Der Begriff „Kombination von Genotypen“ bedeutet jedoch, dass auch synthetische Sorten und Hybride schutzfähig sind.

Nicht jede Sorte ist schutzfähig.

Um geschützt zu werden, muss eine Sorte neu, unterscheidbar, einheitlich und beständig sein.

  • Neu: Die Sorte wurde zuvor nicht kommerziell genutzt.
  • Unterscheidbar: Sie weist Merkmale auf, die sie von anderen Sorten derselben Art unterscheiden.
  • Einheitlich: Die Pflanzen innerhalb der Sorte müssen dieselben Merkmale aufweisen.
  • Beständig: Die Merkmale bleiben auch nach wiederholter Vermehrung erhalten.

Wer kann ein Sortenschutzrecht beantragen?

Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Züchter der Sorte. Im Fall betrieblicher Züchtung liegt das Recht beim Arbeitgeber.

Wie lange gelten diese Rechte?

Laut UPOV-Konvention müssen Mitgliedsstaaten einen Mindestschutz von 20 Jahren (für Pflanzen) bzw. 25 Jahren (für Reben und Bäume) gewähren.
Für spätere Anmeldungen kann eine Priorität aus der Erstanmeldung beansprucht werden; es gelten auch Nachfristen (Grace Periods).

Gibt es Ausnahmen vom Sortenschutz?

Inhaber von Sortenschutzrechten dürfen Dritten nicht die Nutzung einer geschützten Sorte verbieten, wenn diese:

  • zu privaten und nicht-kommerziellen Zwecken,
  • zu Versuchszwecken, oder
  • zur Züchtung neuer Sorten erfolgt.

Letzteres wird als „Züchterausnahme“ bezeichnet.

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Unsere Anwälte und Fachkräfte sind auf die Recherche, Überwachung, Anmeldung und Durchsetzung von Schutzrechten unserer Mandanten spezialisiert.