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Wem gehören Forschungsdaten? Eine Handreichung zu Nutzungsrechten
Forschungsdaten sind wertvoll, deren Nutzung aber oft durch Urheberrecht, verwandte oder gewerbliche Schutzrechte eingeschränkt. Wer rechtlich sicher arbeiten will, sollte die Spielregeln kennen.
Forschungsdaten gelten als Grundlage wissenschaftlicher Arbeit – doch wer darf sie eigentlich nutzen, veröffentlichen oder wirtschaftlich verwerten? Diese Frage ist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Eine aktuelle Handreichung der Hochschule Kehl, die in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Maucher Jenkins erstellt worden ist, zeigt, worauf Forschende achten sollten.
Daten sind nicht gleich geschützt
Einzelne Fakten oder Rohdaten genießen keinen rechtlichen Schutz. Nutzungsbeschränkungen ergeben sich vor allem aus Verträgen, etwa mit Kooperationspartnern oder Drittmittelgebern. Werden Daten jedoch in einer Sammlung, Datenbank oder visualisierten Form (z. B. Diagramme, Software) dargestellt, können Schutzrechte entstehen.
Urheberrecht: Kreative Eigenleistung entscheidet
Urheberrecht greift nur dann, wenn eine „persönliche geistige Schöpfung“ vorliegt – also eine gewisse Gestaltungshöhe. Ein bloßes Datenlisting oder ein einfaches Diagramm fallen nicht darunter. Wohl aber komplexe Visualisierungen oder wissenschaftliche Darstellungen, die Informationen in origineller Form vermitteln. Wichtig: Geschützt ist nur die Darstellung, nicht die zugrunde liegende Information.
Verwandte Schutzrechte: Praktisch oft relevanter
In der Forschung spielen verwandte Schutzrechte häufig eine größere Rolle als das klassische Urheberrecht. Zu den verwandten Schutzrechten zählen zum Beispiel:
- Datenbankherstellerschutz (§ 87a ff. UrhG): Schützt Investitionen in systematische Datensammlungen. Für Forschung und Lehre sind Teile einer Datenbank nutzbar – eine vollständige Replikation ist jedoch unzulässig.
- Lichtbilder (§ 72 UrhG): Alle Fotografien, Röntgen- oder CT-Aufnahmen sind geschützt, auch ohne besondere kreative Leistung. Rein virtuelle Bilder (CAD-Modelle, Simulationen) fallen hier nicht darunter.
- Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG): Editionen alter, nicht mehr geschützter Werke können durch eine wissenschaftliche Aufarbeitung geschützt sein.
Gewerbliche Schutzrechte: Patente, Marken, Designs
Auch Patente können Forschungsdaten betreffen – etwa im technischen Bereich oder wenn eine Datenerhebung auf einem patentierten Verfahren basiert. Wer eine Erfindung gemacht hat, sollte die Veröffentlichung von Daten bis zur Anmeldung aufschieben, sonst geht die Neuheit verloren.
- Designschutz ist für ästhetische Formschöpfungen gedacht, bei Forschungsdaten eher selten relevant.
- Markenrechte spielen eine Rolle, wenn Daten oder Datensätze unter einem geschützten Namen angeboten werden.
Zusammenarbeit: Rechte früh klären
Besonders in Kooperationsprojekten ist es wichtig, die Verwertungsrechte an sog. Background- und Foreground-IP früh zu regeln. Unternehmen legen meist Wert auf wirtschaftliche Verwertbarkeit, Hochschulen auf Veröffentlichungen. Ein klarer Vertrag kann beide Interessen in Einklang bringen.
Fazit
Forschende sollten Nutzungsrechte nicht erst bei der Veröffentlichung im Blick haben. Bereits zu Projektbeginn gilt: Rechte klären, Vereinbarungen treffen und Patente prüfen. Nur so lassen sich Daten rechtssicher nutzen und teilen – und gleichzeitig neue Chancen für Publikation und Verwertung eröffnen.
Die vollständige Handreichung mit praxisnahen Entscheidungshilfen finden Sie hier.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach unter: freiburg@maucherjenkins.com oder telefonisch: +49 (0)761 79 174 0
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