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Das markenrechtlich geschützte „Ritter Sport Quadrat“
Das LG Stuttgart hatte am 14.01.2026 in erster Instanz über eine vermeintliche Markenkollision zwischen der ikonischen und markenrechtlich geschützten quadratischen Verpackung der Ritter-Sport-Schokoladentafel und dem quadratischen Haferriegel „Monnemer Quadrat Bio“ der Firma bleib wacker zu entscheiden.
Ritter Sport unterliegt dabei. Das Mannheimer Familienunternehmen darf seine Haferriegel (vorerst) weiterhin vertreiben.
Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin, die Alfred Ritter GmbH & Co. KG, vertreibt seit Jahrzehnten quadratische Schokoladentafeln und hält seit 1996 Markenrechte an der dreidimensionalen Verpackung ihrer 100-Gramm-Tafeln. Die Beklagte produziert quadratische Hafer- bzw. Müsliriegel. Ritter Sport sah in der quadratischen Verpackung sowie in der Verwendung des Begriffs „Quadrat“ im Produktnamen eine Markenverletzung und klagte auf Unterlassung wegen Verwechslungsgefahr.
Nachdem Vergleichsversuche scheiterten, wies das LG Stuttgart die Klage nunmehr ab. Nach Auffassung des Gerichts besteht vorliegend keine Verwechslungsgefahr. Maßgeblich stellte das Gericht hierbei auf die fehlende Warenähnlichkeit ab: Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel seien aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine identischen oder hinreichend ähnlichen Produkte. Schokolade werde primär als Süßigkeit wahrgenommen, während Müsliriegel eher den Charakter eines „Energiespenders mit dem Ruf des Gesunden“ hätten. Auch im Einzelhandel würden die Produkte regelmäßig getrennt angeboten und unterschieden sich deutlich in ihren Hauptzutaten.
Auch die Verpackungsgestaltung wies nach Auffassung des Gerichts hinreichende Unterschiede auf. Die Verpackung des „Monnemer Quadrat“ wirke aufgrund ihrer Gestaltung, insbesondere der breiten Verschlusslaschen, eher rechteckig. Zudem existierten zahlreiche weitere Süßwarenprodukte in quadratischer oder annähernd quadratischer Form. Der Verkehr schließe daher nicht automatisch von jeder quadratischen Verpackung auf Ritter Sport.
Schließlich konnte sich Ritter Sport auch nicht erfolgreich auf den Bekanntheitsschutz berufen. Nach Auffassung des Gerichts nutze die Haferriegel-Verpackung weder die Unterscheidungskraft noch die Wertschätzung der bekannten Marke in unlauterer Weise aus und beeinträchtige sie auch nicht.
Was bedeutet das für die Praxis?
Ob mit der Entscheidung des Landgerichts bereits „Ruhe ins Quadrat“ gekommen ist, bleibt allerdings abzuwarten. Angesichts der Bedeutung des Falls ist damit zu rechnen, dass die Klägerin Berufung einlegen wird und für den Müsliriegelhersteller weiterhin Rechtsunsicherheit bestehen könnte.
Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität markenrechtlicher Abwägungen: Nicht immer liegt eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auf der Hand. Häufig stehen sich berechtigte Interessen beider Seiten gegenüber, die eine sorgfältige und einzelfallbezogene Abwägung erforderlich machen.
Unternehmen sollten sich daher bereits in der Produktentwicklung zu möglichen Kollisionen mit bestehenden Marken-, Design- oder Patentrechten beraten lassen, um rechtliche Auseinandersetzungen und wirtschaftliche Nachteile nicht erst vor Gericht klären zu müssen.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach unter: freiburg@maucherjenkins.com oder telefonisch: +49 (0)761 79 174 0
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